Ein Steuerformular liegt auf einem Tisch. Foto: Symbolbild (pixabay)
Ein Steuerformular liegt auf einem Tisch. Foto: Symbolbild (pixabay)

Kreis Mettmann. Für viele Schulabgänger beginnt in diesen Wochen das Berufsleben. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen dann auch Fragen rund um das Thema Steuern auf. Ilka Moldenhauer, stellvertretende Leiterin des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann, gibt Tipps für den Ausbildungsstart.

Ilka Moldenhauer, stellvertretende Leiterin des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann gibt Antworten und Tipps. „Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr häufig noch gar keine Steuern anfallen“, erläutert Moldenhauer. Ein lediger Auszubildender darf derzeit monatlich etwas mehr als 1.000 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete oder Auszubildende mit Kindern sind die Freibeträge noch höher.

Wenn ein Auszubildender so viel verdient, dass er Steuern zahlen muss, sorgt sich der Arbeitgeber unmittelbar darum, dass die Beträge an die richtige Stelle fließen. „Der Ausbildungsbetrieb behält die Steuern direkt vom Lohn ein und überweist sie an das Finanzamt“, so Moldenhauer.

Auszubildende müssen dem Arbeitgeber ihre elfstellige steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information mitteilen, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die für die Steuer notwendigen Daten, zum Beispiel die Steuerklasse oder die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft im Hinblick auf die Kirchensteuer, elektronisch abrufen. Auf diesem Wege weiß der Arbeitgeber, in welcher Höhe Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist. Wer seine steuerliche Identifikationsnummer nicht kennt oder vergessen hat, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de unter Privatpersonen/steuerliche Identifikationsnummer/Wie komme ich an meine IdNr.) anfordern.

Eine separate Steuererklärung müssen Auszubildende in der Regel nicht abgeben. „Wurden monatlich Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Damit kann sich der Auszubildende – wie jeder andere Arbeitnehmer – zu viel gezahlte Steuern wiedererstatten lassen“, so Moldenhauer. Denn auch Auszubildende können in ihrer Steuererklärung insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben geltend machen. Ohne weitere Angaben zieht das Finanzamt automatisch eine Pauschale von 1.000 Euro für sogenannte Werbungskosten ab, die bereits bei der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird. Wer höhere Kosten hat, sollte diese angeben – wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, Bewerbungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur und Schreibmaterialien.

Doch es gibt auch Situationen, in denen man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Wer beispielsweise erhöhte Werbungskosten, wie Fahrtkosten im Rahmen der Ausbildung hat, muss nicht bis zur Abgabe der Steuererklärung warten. Hier besteht die Möglichkeit, sich Freibeträge eintragen zu lassen. So wird monatlich weniger Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten. Dafür ist dann zwingend eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Für die Eltern der Azubis hat Moldenhauer ebenfalls Tipps: Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern ebenfalls für volljährige Kinder jedenfalls dann weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld bzw. können von entsprechenden Freibeträgen Gebrauch machen, solange sich diese in der ersten Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Ausbildung eines volljährigen und auswärtig untergebrachten Kindes können die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung zudem einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen.

Auch das Finanzamt bildet aus. Weitere Informationen zur Ausbildung und zu den Berufsbildern finden sich unter www.finanzverwaltung.nrw.de.