Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür auch in diesem Jahr mehr Zeit. Foto: pixabay
Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür auch in diesem Jahr mehr Zeit. Foto: pixabay

Velbert. Zu Beginn des Jahres versenden die Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen für das abgelaufene Jahr an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine gute Gelegenheit zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung führt, meint das Finanzamt Velbert. 

„Den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bringt die Steuererklärung bares Geld“, sagt Martin Schwabe, Leiter des Finanzamts Velbert, und rät allen, kein Geld zu verschenken.

Auch für das Jahr 2019 können sich die Bürgerinnen und Bürger, die eine Steuererklärung abgeben müssen, erneut mehr Zeit für die Erstellung lassen. Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019 endet am 31. Juli 2020. Sofern ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein bei der Erstellung der Erklärung mitwirkt, müssen die Steuererklärungen sogar erst bis zum 28. Februar 2021 dem Finanzamt vorliegen. Da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, bleibt für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 1. März 2021 Zeit.

Zudem müssen seit einiger Zeit grundsätzlich keine Belege mehr eingereicht werden. Die Belege sind aufzubewahren und nur noch auf konkrete Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Dazu sind die Belege mindestens bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens aufzubewahren.

Steuererklärung elektronisch ausfüllen

Die Finanzverwaltung bietet mit „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch zu erledigen und an das Finanzamt zu übermitteln. Hierfür kann das kostenlose online-Angebot der Steuerverwaltung unter www.elster.de oder ein entsprechendes Steuerprogramm von Drittanbietern genutzt werden.

Um die Erstellung der Einkommensteuererklärung am Computer zu erleichtern, können über „Mein ELSTER“ und der darin enthaltenen Funktion „Abruf von Bescheinigungen“ einige der bei der Finanzverwaltung spätestens ab dem 31. März gespeicherten Daten eingesehen, abgerufen und direkt in die Steuererklärung eingefügt werden.

„Neben dem Abruf von Bescheinigungen ist die Übernahme von Daten aus dem Vorjahr ein weiterer Vorteil der Abgabe über „Mein ELSTER“. Angaben zu Fahrten zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder haushaltsnahen Dienstleistungen werden automatisch übernommen. Wenn sich nichts verändert hat, ist die Steuererklärung dadurch schnell erledigt.“ so Schwabe.   

Die ausgefüllte Steuererklärung wird schließlich auf elektronischem Wege und aufgrund der vorherigen Registrierung authentifiziert und direkt an das Finanzamt gesendet – ganz ohne Ausdruck und ohne Unterschrift. Weitere Informationen stehen unter www.elster.de bereit.

Steuerliche Änderungen für das Jahr 2019

Das Finanzamt Velbert hat die wesentlichen steuerlichen Änderungen für das vergangene Jahr zusammengefasst:

Grundfreibetrag 

Der Grundfreibetrag steigt von 9.000 Euro im Jahr und pro Person auf 9.168 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat und insbesondere keine Lohnersatzleistungen (wie z. B. Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld) bezogen hat, muss keine Einkommensteuer zahlen.

Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern 

Um das umweltfreundliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger zu honorieren, bleibt erstmals die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern, die den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden, steuerfrei.

Demnach muss der Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber ein Fahrrad zur Verfügung gestellt wird, dafür keinen weiteren Arbeitslohn versteuern. Dies gilt sowohl für „normale“ Fahrräder, als auch für Elektrofahrräder (E-Bikes und Pedelecs), die Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen. Es erfolgt keine Minderung der Entfernungspauschale um diesen Nutzungsvorteil.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für öffentliche Verkehrsmittel 

Ab diesem Jahr wird die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch den Arbeitnehmer gefördert. Dazu können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse an ihre Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Jobtickets) steuerfrei stellen. Diese Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Eine Befreiung ist unter anderem für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) sowie für Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr möglich. 

Zu beachten ist jedoch, dass die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind und diese entsprechend mindern.

Unterhaltsleistungen 

Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt (zum Beispiel Kosten für Ernährung, Wohnung, Hausrat) einer gesetzlich unterhaltsberechtigten und gleichzeitig bedürftigen Person (zum Beispiel Eltern, Kinder) wurde ebenfalls von 9.000 Euro auf 9.168 Euro angehoben.

Voraussetzung für diese steuerliche Begünstigung ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers, wenn dieser im Inland lebt.  Zahlungen an Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, können übrigens nach dieser Regelung nicht abgesetzt werden, da die Kosten bereits durch das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge abgedeckt sind.

Kinderfreibetrag 

Der Kinderfreibetrag steigt um 96 Euro auf 2.490 Euro pro Elternteil beziehungsweise um 192 Euro auf 4.980 Euro pro Elternpaar.

Renten 

Für Bürgerinnen und Bürger, die 2019 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil insbesondere für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 78 Prozent.

Beträgt die jährliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Alleinstehenden mit Rentenbeginn in 2019 nicht mehr als 13.758 Euro und liegen keine weiteren Einnahmen vor, fallen grundsätzlich keine Steuern an. Bei zusammenveranlagten Personen verdoppelt sich dieser Betrag.