Mettmann. Die Corona-Schutz-Verordnung sieht nunmehr auch die Notbetreuung der Kinder von Alleinerziehenden vor.
Dies gilt für die Gruppe von Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden.
Voraussetzung für die Notbetreuung der Kinder, sind der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten oder bei Abschlussprüfungen der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule sowie eine Eigenerklärung der Alleinerziehenden, dass die Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.
Formulare gibt es online
Die entsprechenden Formulare können auf der Homepage der Kreisstadt Mettmann abgerufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kindertagesbetreuung weiterhin nur zu zwingenden notwendigen Zeiten dann erfolgen kann, wenn eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.
Nach wie vor gilt es, Kontakte zu vermeiden. Bei Bedarf für eine Notbetreuung, bittet das Jugendamt um frühzeitige Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen.
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…knipst oft Fotos in Schräglage, um die Lokalnachrichten aus dem Kreis Mettmann zu bebildern und nennt das dann „Fotokunst“. Spezialgebiete sind Rechtsthemen, Internet, Technik und Unterhaltung. Er ist mit der Kamera oft in Neviges unterwegs. Spielt Brettspiele und Videogames.
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