Alleinerziehende können auf erweiterte Betreuungsangebote zurückgreifen. Foto: pixabay
Alleinerziehende können auf erweiterte Betreuungsangebote zurückgreifen. Foto: pixabay

Mettmann. Die Corona-Schutz-Verordnung sieht nunmehr auch die Notbetreuung der Kinder von Alleinerziehenden vor.

Dies gilt für die Gruppe von Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die  sich im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden.

Voraussetzung für die Notbetreuung der Kinder, sind der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten oder bei Abschlussprüfungen der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule sowie eine Eigenerklärung der Alleinerziehenden, dass die Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.

Formulare gibt es online

Die entsprechenden Formulare können auf der Homepage der Kreisstadt Mettmann abgerufen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kindertagesbetreuung weiterhin nur zu zwingenden notwendigen Zeiten dann erfolgen kann, wenn eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

Nach wie vor gilt es, Kontakte zu vermeiden. Bei Bedarf für eine Notbetreuung, bittet das Jugendamt um frühzeitige Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen.