Wer aus gesundheitlichen Gründe keine Mund-Nasen-Maske tragen kann, muss das ab 23. September per Attest belegen. Foto: pixabay
Wer aus gesundheitlichen Gründe keine Mund-Nasen-Maske tragen kann, muss das ab 23. September per Attest belegen. Foto: pixabay

Wülfrath. Am heutigen Mittwoch ist die neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Die Stadt Wülfrath fasst die Änderungen zusammen:

Das Land Nordrhein-Westfalen setzt neue Regelungen und Maßnahmen in der angepassten Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) um. Die neuen Regelungen gelten bis zunächst 30. September 2020.

Bei der neuen CoronaSchVO handelt es sich um eine weitgehend inhaltsgleiche Fortschreibung. Im Einzelnen wurden laut Stadt Wülfrath folgende Regelungen getroffen:

  • Die gesundheitlichen Gründe zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung müssen ab dem 23. September 2020 durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden.
  • Die Regelung zur Kapazitätsbeschränkung auf 1/3 bei mehr als 1.000 Teilnehmern (§ 2b Abs. 1a) gilt nicht für Veranstaltungsorte, für die es schon eine konkrete Personen/qm-Relation gibt.
  • Bei Sportveranstaltungen können künftig auch mehr als 300 Zuschauer zugelassen werden. Es gelten die gleichen Vorgaben wie für andere Veranstaltungen. Eine Sonderregelung wird es für bundesweite Teamsportveranstaltungen geben.
  • Kontaktsport ist künftig auch dann für zwei komplette Mannschaften möglich, wenn hierzu insgesamt mehr als 30 Spielerinnen und Spieler zählen.
  • Für den vom Oberverwaltungsgericht freigegebenen Bereich der Prostitution werden mittels eines eigenen Abschnitts in der Anlage zur CoronaSchutzVO grundlegende Hygiene- und Infektionsschutzregelungen festgelegt.

Die Corona-Schutzverordnung NRW ab 16. September, die Hygiene- und Infektionsschutzstandards und die Corona-Einreiseverordnung sind auf der Homepage der Stadt Wülfrath www.wuelfrath.de eingestellt.