Die Erstattung der Elternbeiträge bei einer Kita-Quarantäne erfolgt erst später. Foto: pixabay
Die Erstattung der Elternbeiträge bei einer Kita-Quarantäne erfolgt erst später. Foto: pixabay

Wülfrath. Eine Abrechung könne erst nach dem Jahreswechsel 20/21 erfolgen, teilt die Stadt Wülfrath zu den Erstattungen der Elternbeiträge bei einer angeordneten Kita-Quarantäne mit.

In der Sitzung des Rates der Stadt Wülfrath am 8. September wurde die Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen bis 31. Dezember 2020 beschlossen, wenn aufgrund einer staatlich angeordneten COVID-19-Quarantäne das Betreuungsangebot wegfällt. Der Beschluss sei an eine Bedingung geknüpft gewesen, so die Stadtverwaltung: Die aus den Erstattungen resultierenden Mindererträge nach dem inzwischen vom Landtag NRW beschlossenen COVID-19-Isolationsgesetz (NKF-CIG) müssten in einer sogenannten „Bilanzierungshilfe“ aktiviert werden.

Der örtliche Landtagsabgeordnete Martin Sträßer hatte kürzlich mitgeteilt, dass die Stadt Eltern nun Beiträge erstatten könne, wenn für ihre Kinder eine Quarantäne angeordnet worden sei. Die Stadt Wülfrath erläutert nun: „Da das NKF-CIG hierzu keine eindeutigen Regelungen enthält und zudem ergänzende Erlasse und weitere Informationen zur einheitlichen Rechtsanwendung durch das Land NRW angekündigt sind, ist mit einer abschließenden rechtlichen Beurteilung erst in den kommenden Wochen zu rechnen.“

Sollte dann die Erstattung der Elternbeiträge möglich sein, so werde diese aus Gründen der Verwaltungseffizienz nach dem Jahreswechsel erfolgen, so die Stadt Wülfrath, „um gegebenenfalls mehrere Quarantäneanordnungen beim gleichen Kind in einer Abrechnung berücksichtigen zu können.“