Feiernde mit Weingläsern. Foto: pixabay
Feiernde mit Weingläsern. Foto: pixabay

Wülfrath. Das Landeskabinett hat die Corona-Verordnungen bis zum 31. Oktober verlängert und Anpassungen vorgenommen. 

Die Stadt Wülfrath hat einige Veränderungen der Corona-Schutz-Verordnung zusammengefasst. So wurden unter anderem due Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt; dieses können unter bestimmten Bedingungen stattfinden. Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Corona-Zeiten ist gemäß Corona-Verordnung ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind.

Eine gleichlautende Regelung gilt auch für die Gastronomie. Informationen dazu finden Gastronomen in den entsprechenden Anlagen zur Corona-Schutz-Verordnung.

„Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb der privaten Wohnung müssen ab 50 Teilnehmenden vorher beim Ordnungsamt per E-Mail [email protected] angemeldet werden“, so der Hinweis der Stadt Wülfrath. Dazu müsse eine verantwortliche Person mit Telefonnummer und Adresse sowie die Anzahl der eingeladenen Gäste angegeben werden. Weiterhin sei eine Anwesenheitsliste mit Kontaktdaten der Gäste vorzuhalten.

Beim Ordnungsamt sind Nachfragen eingegangen, die den Begriff „herausragender Anlass“ betreffen. Die Stadt Wülfrath erläutert dazu: „Nicht jeder Geburtstag ist ein herausragender Anlass. Hierbei handelt es sich um runde Geburtstage und ab einem Alter von 75 Jahren auch um Geburtstage in Fünf–Jahres–Schritten.“ Auch seien Verlobungsfeiern, Junggesellen/innen-Abschiede oder Hennaabende nicht als herausragende Anlässe zu definieren.

Stufenregelung für Feiern im öffentlichen Raum

„Für Feiern in den eigenen vier Wänden gilt der Grundschutz der Privatsphäre, sodass die Regelungen sich nicht hierauf beziehen“, so die Stadtverwaltung. Allerdings appelliert die Stadtverwaltung, in den eigenen vier Wänden stattfindende Feiern, wenn nötig, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Hygieneregelungen durchzuführen.

Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmenden  gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen können im Einzelfall bei besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.

Zudem haben Bund und Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt.

Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.

Sonntagsöffnungen

Neu eingefügt wurde in Paragraph 11, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen regulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13 und 18 Uhr öffnen dürfen.

Die Stadtverwaltung hat die aktualisierte Corona-Schutz-Verordnung nebst gesonderter Anlagen auf der Homepage der Stadt Wülfrath www.wuelfrath.de veröffentlicht.