Einzelakteure können Buden grundsätzlich an ihrem Wunschstandort aufstellen - unter gewissen Voraussetzungen. Foto: André Volkmann
Einzelakteure können Buden grundsätzlich an ihrem Wunschstandort aufstellen - unter gewissen Voraussetzungen. Foto: André Volkmann

Mettmann. Wie die Stadtverwaltung mitteilt, häufen sich die Anfragen, ob und zu welchen Bedingungen alternativ Weihnachtsmarktbuden bzw. -stände in der Innenstadt aufgestellt werden können.

Die häufigsten Fragen beziehen sich dabei laut städtischer Verwaltung auf die Standorte, eine mögliche Budenanmietung und auf einzuhaltende Corona-Schutzmaßnahmen.

„Wir möchten trotz dieser schwierigen Situation mit allen Akteuren dafür sorgen, dass die Mettmanner Innenstadt im Advent erstrahlen wird, entsprechende Angebote gemacht werden können und weihnachtlicher Duft durch die Straßen zieht. Damit wollen wir nicht nur für ein schönes Ambiente sorgen, sondern auch die Einzelhändler in der Innenstadt aktiv unterstützen“, erklärt Bürgermeister Thomas Dinkelmann.

Der Blotschenmarkt entfällt in diesem Jahr, stattdessen sollen viele Einzelakteure für weihnachtliche Stimmung sorgen. Die Stadt teilt mit, dass es hinsichtlich der Standorte grundsätzlich keinen „Tabu-Flächenplan“ gibt, so dass Interessenten zunächst mit einem Antrag auf Sondernutzung ihren Wunschstandort bei der Straßenverkehrsbehörde anmelden können. Bei der Planung sollte allerdings schon vorab berücksichtigt werden, dass in den Innenstadtstraßen stets eine 3,50 m breite Durchfahrt für die Feuerwehr erhalten bleiben müsse.

Auch der bereits öfters vorgeschlagene Jubiläumsplatz stehe aufgrund des Wochenmarktes am Mittwoch und Samstag nur tageweise zur Verfügung. „Die Straßenverkehrsbehörde prüft nach Antragseingang in Absprache mit der Feuerwehr, ob der gewünschte Standort verfügbar und möglich ist“, informiert die Stadt. „Sofern sich mehrere Betreiber für den gleichen Standplatz interessieren, zählt das Eingangsdatum des Antrages.“

Grundsätzlich müsse jeder Standbetreiber seinen eigenen Verkaufstand mitbringen und in Eigenregie auf- und abbauen. Ob und zu welchen Bedingungen die Stadt ihre neu angeschafften aber derzeit noch nicht gelieferten Buden vermieten kann, steht noch nicht fest. „Hierzu laufen noch Abstimmungsgespräche, mit einem Ergebnis ist in den nächsten Tagen zu rechnen“, heißt es aus dem Rathaus.

Verkaufsbuden und Marktstände gelten im Sinne der Corona-Schutz-Verordnung als Handelseinrichtungen, sodass die Betreiber in diesem Jahr zusätzlich zu den üblichen gesetzlichen Anforderungen die strengen Hygieneanforderungen der Verordnung einhalten müssen. Insbesondere Stände mit gastronomischem Angebot müssen die gleichen Auflagen wie Gastronomiebetriebe erfüllen, etwa Einhaltung der Abstände oder Rückverfolgbarkeit der Gäste.

Die Verwaltung hat in diesem Zusammenhang auf ihrer Internetseite unter www.mettmann.de/weihnachtsbuden eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen zusammengestellt. Da die Rechtslage je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens angepasst wird, müssten Standbetreiber jederzeit mit Änderungen rechnen, so die Stadt.