OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 sind ab 25. Januar Pflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Arztpraxen. Foto: pixabay
FFP2-Masken bieten einen hohen Schutz, sagt der Expertenrat der Bundesregierung. Foto: pixabay

Düsseldorf/Kreis Mettmann. Die angepassten Corona-Regelungen gelten in NRW ab Montag, 25. Januar. Das hat die Landesregierung nun festgelegt.

Um die Coronavirus-Infektionszahlen abzusenken und die Verbreitung der aufgetretenen Mutationen einzudämmen, setzt die NRW-Landesregierung die von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse um. Am Dienstag hatten Bundeskanzlerin Angela Merkel und die 16 Länderchefs sich auf zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen verständigt.

Das Land NRW hat nun die Anpassung der Coronaschutzverordnung vorgenommen und den verlängerten Lockdown bis 14. Februar 2021 festgeschrieben.

„Viele Menschen wünschen sich eine Rückkehr zur Normalität. Das ist verständlich.“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Die aktuelle Lage aber ist, dass die Infektionszahlen nicht deutlich genug sinken und parallel eine mutierte schneller übertragbare Corona-Variante auftritt, deren Ausbreitung verhindert werden muss.“

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen habe mit einer neuen Verordnung „die bestehenden Maßnahmen verlängert, präzisiert und nachschärft“, sagt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten laut Landesregierung ab Montag, 25. Januar 2021, die folgenden Bestimmungen:

Kontakte

Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.

Pflicht zum Tragen von Masken

In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Arztpraxen gilt eine Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken. Vorgeschrieben sind daher in diesen Bereichen so genannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2.

Sie bieten eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im ÖPNV, in Handelseinrichtungen und Arztpraxen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes.

Homeoffice

Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Hierzu hat der Bund am 20. Januar 2021 entsprechende Regelungen erlassen.

Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sind medizinische Masken künftig Pflicht; diese Masken sollen die Unternehmen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Auch dies ergibt sich unmittelbar aus der neuen Bundes Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Gottesdienste

Auch bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und anderen Zusammenkünften zur Religionsausübung sind statt Alltagsmasken nun medizinische Masken zu tragen.

Außerdem müssen Religionsgemeinschaften, die keine den Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechenden Schutzkonzepte vorgelegt haben, ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorab anzeigen.

Lokale und regionale Maßnahmen

Die Coronaschutzverordnung sieht nun vor, dass auch Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 200 weitere Schutzmaßnahmen prüfen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne solche Maßnahmen ein Absinken der Inzidenz unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.

NRW-Gesundheitsminister Laumann: „Ich möchte noch einmal meinen Dank an die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land aussprechen: Danke für Ihre Geduld und Ihre Disziplin. Gemeinsam werden wir die Pandemie meistern“.

Die Coronaschutzverordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung ist auf der Webseite des Landes NRW abrufbar: www.land.nrw.