Im Dekra-Labor werden Masken geprüft. Foto: Dekra
Im Dekra-Labor werden Masken geprüft. Foto: Dekra

Stuttgart/Kreis Mettmann. Medizinische Masken sind teilweise Pflicht im öffentlichen Raum. Doch für viele Bürger sind die Unterschiede zwischen den verschiedenen Maskentypen und Bezeichnungen verwirrend, stellen die Prüfexperten von Dekra fest. Sie geben Tipps:

Eine FFP2 oder FFP3-Maske (FFP=Face Filtering Piece) schützt den Träger der Maske und die Umgebung. „Der Standard FFP2 schreibt vor, dass mindestens 94 Prozent der Aerosole und Partikel zurückgehalten werden“, heißt es von Dekra. Für diese Norm müsse die Maske eine Baumusterprüfung bestehen.

Eine FFP2-Maske erkennt der Käufer an einem dauerhaften Aufdruck auf der Maske und der Verpackung mit jeweils folgenden Angaben:

  • CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer, zum Beispiel „CE 0158“ für DEKRA
  • Die Norm „EN 149:2001+A1:2009“
  • Maskenklasse „FFP2“
  • Produktname oder Produktnummer
  • Name oder Warenzeichen des Herstellers.

Welche Prüfstelle sich hinter der vierstelligen Nummer verbirgt, kann in der so genannten NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission nachgeschlagen werden.

Die Prüfexperten raten zudem: Anwender müssen unbedingt die Gebrauchshinweise zum korrekten, passgenauen Anlegen, der Benutzungsdauer und Entsorgung beachten. „Falsch oder nachlässig angelegte FFP-Masken bieten keinen oder nur geringen Schutz vor Ansteckung und sind gefährlich für den Träger und die Umgebung“, so Dekra.

Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA) nach § 9 MedBVSV

In der Zeit zwischen 20. März bis 30. September des vergangenen Jahres konnten auch Masken ohne Baumusterprüfung die Marktfähigkeit erlangen, erklärt Dekra. Voraussetzung war ein anerkannter Schnelltest eines zugelassenen Prüfinstituts und eine schriftliche Freigabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Aber: „Dieser Schnelltest ist mittlerweile nicht mehr erlaubt!“, so die Prüfexperten. „Die CPA-Masken sind aber nach wie vor bis zum Ende des Ablaufdatums, also ein Jahr ab Prüfdatum, – auch für Arbeitgeber – sicher und gemäß der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik verkehrsfähig.“

Sie erfüllen laut Dekra die folgenden Voraussetzungen:

  • Es gibt einen Aufdruck auf der Maske oder der kleinsten Verpackungseinheit
    Bezeichnung als „Corona-Pandemie-Atemschutzmaske“ („CPA-Maske“) mit Revisionsnummer des Prüfgrundsatzes (0 bis 2)
  • Keine CE-Kennzeichnung
  • Keine Angabe der Norm „EN 149“
  • Kein Aufdruck „FFP“ auf der Maske oder Verpackung
  • Der Hersteller oder Inverkehrbringer ist ersichtlich.
  • Der Händler muss die Nachweise über die Verkehrsfähigkeit vorweisen können.
  • KN95- und N95-Atemschutzmasken

Die Prüfstelle erläutert zudem:

„KN95- und N95-Masken sind FFP2-ähnlich, müssen aber nicht die strengen Testanforderungen der europäischen Norm EN 149 erfüllen. Eine Maske mit der Klassifizierung KN95 wird nach dem chinesischen Standard GB2626 geprüft. Eine Maske mit der Klassifizierung N95 wird nach dem amerikanischen Standard NIOSH geprüft. KN95 und N95 sind in der EU keine verkehrsfähigen FFP2-Masken. Sie können in Deutschland als CPA-Masken verkehrsfähig sein, wenn sie einen CPA-Schnelltest bestanden haben und die Bestätigung der Marktüberwachung vorliegt.

Wichtig: Es gibt auch verkehrsfähige Masken, die nach mehreren Standards geprüft wurden und häufig auf dem Markt zu finden sind. Sie tragen dann die Angaben für beide Normen: also zum Beispiel „KN95“ und „GB 2626“ sowie „FFP2“ mit Verweis auf „EN 149“ sowie eine CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer von einer in der EU anerkannten Benannten Stelle.“

Medizinische Masken oder OP-Masken

Medizinische Masken sind keine persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie FFP-Masken. Diese so genannten OP-Masken bieten Fremdschutz, aber nur geringeren Schutz für den Träger gegen Aerosole und Tröpfen. Sie tragen eine CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt auf der Verpackung.