Kein Sport vor Ort: Fitnessstudios haben während des Corona-Lockdowns geschlossen. Foto: pixabay
Kein Sport vor Ort: Fitnessstudios haben während des Corona-Lockdowns geschlossen. Foto: pixabay

Kreis Mettmann. Fitnessstudios haben aufgrund der Corona-Regeln während des Lockdowns schließen müssen. Für viele Wochen können Kunden so die Angebote nicht nutzen. Was sich daraus für Rechte ergeben, wissen Experten der Verbraucherzentrale NRW.

Während des Lockdowns zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie bleiben Trainingsgeräte und Hanteln ungenutzt, auch Kurse finden im Fitnessstudio nicht statt. Sportlich geht es allenfalls im Freien oder in den heimischen vier Wänden zu. Die Verträge in Fitnessstudios laufen bei Kundinnen und Kunden jedoch oftmals weiter, der Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio wird also auch in Corona-Zeiten abgebucht.

„Fitnessstudioverträge haben meist eine mehrmonatige Laufzeit und die fälligen Gebühren gehen oftmals weiterhin vom Konto ab, obwohl die Leistung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird“, heißt es von der Verbraucherzentrale NRW.

Und die Verbraucherschützer geizen nicht mit Kritik: Auf die Idee, vorab das Gespräch mit den Kunden zu suchen, um mögliche Alternativlösungen wie eine kostenfreie Verlängerung der Vertragslaufzeit, eine Reduzierung des Monatsbeitrags oder ein besonderes Online-Training zu vereinbaren, seien nur die wenigsten Studiobetreiber gekommen.

Verbraucherinnen und Verbraucher berichteten der Verbraucherzentrale NRW von einseitigen Vertragsverlängerungen seitens des Studios oder nicht akzeptierten, fristgerechten Kündigungen.

„Trotz der schwierigen Situation für die Unternehmer, Kunden müssen sich nicht alles gefallen lassen“, so die Verbraucherschützer. Sie geben Tipps im Umgang mit den Verträgen in Fitnessstudios in Corona-Zeiten:

Beitragszahlung während des Lockdowns

Wer sein Fitnessstudio wegen Corona nicht nutzen kann, weil es ganz geschlossen ist oder ein Notprogramm angeboten hat, der muss für die Zeit nicht oder zumindest nicht den vollen Beitrag zahlen.

Grundsätzlich müssen nur für die Zeiten Beiträge in voller Höhe gezahlt werden, in denen der per Vertrag versprochene Service auch in vollem Umfang nutzbar war.

Wurde der Vertrag jedoch vor dem 8. März 2020 geschlossen und der Beitrag bereits bezahlt, gilt auch in Fitnessstudios die so genannte „Gutscheinlösung“. Verbraucher müssen dann – an Stelle der direkten Rückerstattung der Beiträge – alternativ einen Wertgutschein in Höhe der Beiträge akzeptieren, die während der Schließzeit angefallen sind.

Alternative Angebote prüfen

Manche Fitnessstudios bemühen sich konstruktiv um Lösungen in Zeiten der Corona-Pandemie. Sie bieten beispielsweise ein Online-Fitness-Angebot oder eine kostenlose Verlängerung des Vertrags im Gegenzug für die ausgefallenen Corona-Monate an.

Sollte es finanziell machbar sein, sind solche Angebote durchaus akzeptabel, so die NRW-Verbraucherschützer. Es gibt aus Sicht der Verbraucherzentrale jedoch keine Verpflichtung für die Kunden, auf solche Offerten einzugehen.

Verlängerungen der Vertragslaufzeit

Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. „Wir sind der Ansicht, dass Verlängerungen der Laufzeit, die die ausgefallenen Trainingszeiten ersetzen sollen, grundsätzlich nur freiwillig, also im Einvernehmen mit den Verbrauchern, möglich sind“, so die Verbraucherschützer.

Aber: In der letzten Zeit sind allerdings einige Urteile ergangen, in denen anders entschieden wurde, so der Hinweis der Verbraucherzentrale.

Das Argument: Es müsse eine Vertragsanpassung vorgenommen werden und das Studio könne die Vertragslaufzeit daher einseitig um die Zeit der Schließung verlängern. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. „Wer es also auf einen Gerichtsprozess zu dieser Frage ankommen lässt, geht derzeit ein gewisses Risiko ein“, so die Einschätzung der Verbraucherexperten.

Fristgerechte Kündigung

Ordentliche Kündigungen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit sind weiterhin möglich. Wichtig sei hierbei, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten und auch nachgewiesen werden könne, so die Verbraucherzentrale NRW.

Dies gelingt beispielsweise über die Zustellung per Post als Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht. Kommt es später zum Streit, ob eine Kündigung fristgerecht erfolgt ist, helfen diese Unterlagen beim Beweis.

Ab dem Zeitpunkt, an dem die fristgerechte Kündigung gilt, sollten in jedem Fall die Zahlungen eingestellt bzw. der Bankeinzug widerrufen werden. Wer per Lastschrift zahlt, kann gegenüber dem Fitnessstudio nicht nur die Kündigung erklären, sondern sollte auch schriftlich die Einzugsermächtigung widerrufen. Bucht das Fitnessstudio trotzdem weiterhin unrechtmäßig Beträge ab, können diese über die eigene Bank zurückgeholt werden.

Informationen und Beratung zu diesem und anderen aktuellen Verbraucherthemen bietet die Verbraucherzentrale NRW in Langenfeld, während des Lockdowns telefonisch 02173 8492501 oder per E-Mail: [email protected].