Ehrenamtlich im Gesundheitsschutz Tätige profitieren von angehobener Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Bild: pixabay
Ehrenamtlich im Gesundheitsschutz Tätige profitieren von angehobener Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Bild: pixabay

Kreis Mettmann. Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in den Impfzentren von Nordrhein-Westfalen erhalten steuerliche Entlastungen.

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich darauf geeinigt, dass Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, von der sogenannten Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren. „Das ist ein wichtiges Zeichen und ein Ausdruck des Respekts für all diejenigen, die sich ehrenamtlich für unsere Gesellschaft und den Schutz der Gesundheit einsetzen“, sagt Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen und Vorsitzender der Finanzministerkonferenz.

Für Menschen, die neben ihrem eigentlichen Beruf beispielsweise in einem Impfzentrum Aufklärungsgespräche führen oder beim Impfen selbst beteiligt sind, greift die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt nach dem Beschluss der Finanzministerien von Bund und Ländern für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Die Pauschale wurde von 2400 Euro im vergangenen Jahr auf 3000 Euro im Jahr 2021 erhöht. Bis zu diesem Betrag sind demnach alle Einkünfte steuerfrei.

Wer nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren arbeitet, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Die Erhöhung der vorstehenden Beträge wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 vorgenommen. Für deutliche Entlastungen ehrenamtlich tätiger Menschen im Rahmen dieses Gesetzes hatten sich die Finanzminister aller Länder im vergangenen Jahr auf Initiative Nordrhein-Westfalens stark gemacht. Allein in Nordrhein-Westfalen erhalten dadurch rund sechs Millionen Personen, die sich freiwillig in Vereinen oder in der Pflege engagieren, eine bessere steuerliche Unterstützung.

Konkret greifen seit dem 1. Januar neben der angehobenen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale die folgenden Verbesserungen:

  • Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.
  • Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro.
  • Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.