Weg mit der Corona-Mähne: Friseure dürfen ab dem 1. März wieder öffnen. Foto: pixabay
Friseure dürfen ab dem 1. März wieder öffnen. Der Besuch ist aber nur mit medizinischer Maske erlaubt. Foto: pixabay

Düsseldorf/Kreis Mettmann.  Neue Corona-Regeln: Wie das NRW-Gesundheitsministerium mitteilt, gilt ab Montag, 22. Februar, die Schutzverordnung in ihrer angepassten Fassung. Die Regelungen gelten vorerst bis zum 7. März.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die bestehenden Corona-Verordnungen an die auf der letzten Bund-Länder-Konferenz gefassten Beschlüsse angepasst. Im Wesentlichen bleiben die Regelungen bestehen, dennoch hat man für die Zeit ab dem 22. Februar vorsichtige Öffnungen vorgesehen.

„Die Öffnungsschritte müssen jetzt mit Augenmaß und schrittweise erfolgen“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Wenn wir allzu voreilig öffnen würden, würden wir die bisherige Eindämmung des Infektionsgeschehens riskieren.“

Die aktuelle Tendenz zur Stagnation der Infektionszahlen und die sich offenbar weiter ausbreitenden Virus-Mutationen bereiten dem NRW-Gesundheitsminister Sorgen. Man werde daher in Nordrhein-Westfalen in den kommenden Tagen und Wochen „erste vorsichtige Schritte“ gehen. Laumann: „Ich weiß, dass viele Unternehmen dringend auf weitere Öffnungen warten und hoffe, dass wir hierfür bis Anfang März durch Disziplin, fortschreitende Impfungen und mehr Testungen die Grundlage legen können.“

Anpassungen wird es ab dem 22. Februar für Grundschulen, Förderschulen der Primarstufe, Abschlussklassen und im Bereich Freizeitsport im Freien geben. Ab dem 1. März können Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wieder mit Terminvereinbarung angeboten werden.

Im Einzelnen teilt das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu den neuen Corona-Regelungen mit:

Wiedereinstieg in Modelle des Präsenz- oder Wechselunterrichts

Wie bereits vom Schulministerium bekannt gegeben, starten am kommenden Montag die Grundschulen, die Förderschulen der Primarstufe und die Abschlussklassen wieder mit dem Unterricht in Präsenz- oder Wechselmodellen. Dabei gelten gerade im Hinblick auf möglicherweise ansteckendere Virusmutationen hohe Infektionsschutzanforderungen.

So kommen festen Gruppen und Maskenschutz eine erhöhte Bedeutung zu. Daher muss überall im Schulgebäude grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden, wie dies bereits aus den Lebensmittelgeschäften und dem öffentlichen Personennahverkehr bekannt ist. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske anziehen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.

Außerschulische Bildung und Präsenzunterricht für Abschlussklassen

Die vom Schulministerium besonders geförderten Kurse zum Ausgleich von pandemiebedingten Bildungsnachteilen sind ebenso wieder zulässig wie die schulnahen Angebote für Kinder und Jugendliche in Flüchtlingseinrichtungen.

Wie in den Schulen dürfen auch in anderen staatlichen und sonstigen Bildungsgängen die Abschlussklassen beziehungsweise die letzten Ausbildungsabschnitte in Präsenz erfolgen, um eine gleichberechtigte Vorbereitung auf Schul- und Berufsabschlüsse zu ermöglichen. Dabei sollten möglichst große Räume genutzt werden.

Auch ergänzende Bildungsangebote zulässig

Für Kinder bis ins Grundschulalter ist ab dem 22. Februar auch musikalischer Unterricht als Einzelunterricht wieder zulässig. Im Freien können zudem auch andere Bildungsangebote im Einzelunterricht wieder durchgeführt werden (zum Beispiel Schulungen für Tierhalter). Diese Regelung entspricht der Freigabe der Sportausübung unter freiem Himmel (siehe weiter unten).

Friseurdienstleistungen, Fußpflege

Ab dem 1. März dürfen Fußpflege- und Friseurdienstleistungen wieder angeboten und in Anspruch genommen werden. Vor dem Hintergrund der Bedeutung für die Körperhygiene sind gerade ältere Menschen auf diese Dienstleistungen nach so langer Zeit dringend angewiesen.

Einrichtungen für andere nicht medizinisch erforderliche Dienstleistungen, wie Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios, bleiben dagegen bis zum 7. März geschlossen, da die genannten besonderen Ausnahmegründe hier nicht vorliegen.

Freizeitsport im Freien

Der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist ab dem 22. Februar wieder zulässig.

Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben dürfen, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Sporthallen und Schwimmbäder bleiben dagegen vorerst für den privaten Sport geschlossen.

Frühlingsblüher und Saatgut dürfen verkauft werden

Die Ausnahme zum Verkauf von Schnittblumen und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen gilt künftig auch für Gemüsepflanzen und Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln etc.).

Diese Waren einschließlich des unmittelbaren Zubehörs dürfen auch von Bau- und Gartenmärkten verkauft werden. Solche Märkte müssen den Verkauf an Privatleute aber dann ausschließlich auf diese Waren begrenzen und dürfen dabei ausdrücklich keine anderen Sortimente verkaufen.

Weiterhin regelmäßige Testungen in Schlachthöfen

Die Verpflichtung von Schlachthöfen und ähnlichen Betrieben zur regelmäßigen Testung der Beschäftigten wird nochmals verlängert. Hier können nunmehr auch Corona-Schnelltests zum Einsatz kommen.

Kommunale Sonderregelungen

Die Bestimmungen zu ergänzenden kommunalen Regelungen werden entsprechend der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin an die aktuellen Handlungserfordernisse angepasst.

Die Coronaschutzverordnung sowie die Coronabetreuungsverordnung und die Coronafleischwirtschaftsverordnung treten am 22. Februar in Kraft und gelten mit den nun veröffentlichten Inhalten zunächst bis zum 7. März.