Zuschüsse bis maximal 9.000 Euro: In Ratingen gibt es ein zusätzliches städtisches Corona-Hilfsprogramm. Foto: pixabay
Zuschüsse bis maximal 9.000 Euro: In Ratingen gibt es ein zusätzliches städtisches Corona-Hilfsprogramm. Foto: pixabay

Ratingen. Der Rat der Stadt hat das Corona-Hilfsprogramm für inhabergeführte Kleinbetriebe, Gastronomien sowie Künstler und Vereine neu aufgelegt und gegenüber der Erstauflage finanzielle Verbesserungen beschlossen.

Die maximale Zuschusshöhe für Betriebe wird laut Stadtverwaltung von 6.000 auf 9.000 Euro erhöht, die Summe wird verteilt auf drei Monate. Auch Betriebe, die bereits im vergangenen Zuschüsse aus dem städtischen Corona-Hilfsprogramm in Anspruch genommen haben, sind erneut antragsberechtigt, sofern sie in mindestens einem der Monate Januar bis März 2021 aufgrund der Pandemie Umsatzeinbrüche in „erheblicher Höhe“ erlitten haben.

Und: Die Zuschüsse werden unabhängig von und somit zusätzlich zu Hilfszahlungen des Bundes gewährt. Dies hat die Verwaltung durch verschiedene Steuerberatungsbüros prüfen lassen. Die neuen Antragsformulare und Merkblätter sollen Anfang März zur Verfügung gestellt werden.

Das städtische Hilfsprogramm mit einem Gesamtvolumen von 6,5 Millionen Euro war am 12. Mai 2020 als Reaktion auf den ersten Corona-Lockdown aufgelegt worden. Im August wurde das Programm durch den Rat nachgeschärft. Bis Ende Oktober konnten städtische Hilfsgelder aus der Erstauflage beantragt werden unter Berücksichtigung, dass im Sommer viele Einschränkungen aufgehoben waren. Die von Bund und Land verfügten erneuten Lockdown-Maßnahmen ab November wurden dann von großzügigen Hilfszusagen begleitet.

Inzwischen ziehen sich die Einschränkungen länger als erwartet. „Immer mehr Betriebe aus den betroffenen Branchen kämpfen mit erheblichen negativen finanziellen Folgen der Pandemie“, sagt Stadtkämmerer Martin Gentzsch. „Deshalb haben wir uns entschlossen, dem Rat eine Neuauflage vorzuschlagen, zumal wir mit dem von uns entwickelten Förderprogramm sehr gute Erfahrungen gemacht haben.“

Die Neuauflage des städtischen Hilfsprogramms beruht nach wie vor auf drei Säulen. Die Stadtverwaltung erläutert hierzu:

Zuschuss von maximal 9.000 Euro

Antragsberechtigt sind inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte, Hotels, Gastronomiebetriebe sowie Dienstleister wie Friseure, Kosmetikstudios, Tanzschulen, Reisebüros, Kinos, Fotostudios mit angeschlossenem Einzelhandel, Catering, sofern mehr als 50 Prozent des Umsatzes durch Ratinger Kunden generiert werden, Hundesalons, Massagestudios und Saunen (ausgenommen sind Dienstleistungen sexueller Art), Salzgrotten, Reinigungs- und Wäschereibetriebe, Veranstalter, sofern mehr als 50 Prozent des Umsatzes durch Ratinger Kunden generiert werden, Taxiunternehmen sowie private Schulen im Sport-, Kultur- und Kunst-Bereich.

Dafür müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten: inhabergeführtes Geschäft in Ratingen; nicht mehr als 35 Vollzeitbeschäftigte; Nachweis von Corona-bedingten Umsatzeinbußen in Höhe von 40 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat im Januar, Februar oder März 2021; Bestätigung von Einzelhandelsgeschäften, dass diese für die drei Monate der städtischen Bezuschussung Mindestöffnungszeiten anbieten: werktags in der Regel von 10 bis 18 Uhr, samstags von 10 bis 14 Uhr (damit soll die Attraktivität der Einzelhandelsstandorte insgesamt gesteigert werden).

Antragsberechtigt sind darüber hinaus hauptberuflich freischaffende Künstlerinnen und Künstler, sofern sie mindestens ein Zwanzigstel des Umsatzes in Ratingen erzielt und ihren Hauptwohnsitz in Ratingen haben.

Mietzuschüsse für denselben Kreis von Berechtigten

Unter bestimmten Voraussetzungen bzw. für bestimmte Zeiträume können darüber hinaus Mietzuschüsse in Höhe von 25 Prozent der Kaltmiete, aber maximal 3.000 Euro pro Monat für längstens drei Monate beantragt werden. Auch diese Förderung gab es bereits 2020, aber mit einem entscheidenden Unterschied: Während die Hilfen für Mieten im letzten Jahr als Darlehen gewährt wurden, sind es nun ebenfalls Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Es gibt jedoch eine wichtige Bedingung: So muss, damit der städtische Zuschuss bewilligt werden kann, der Vermieter einen Mietnachlass in gleicher Höhe gewähren. Die Anträge müssen auch durch die Vermieter gestellt werden.

Zu beachten ist auch Folgendes: Damit die städtischen Mietzuschüsse nicht auf gewährte Bundeshilfsgelder angerechnet werden, müssen sie für Zeiträume nach Ablauf der Bundeshilfsprogramme beantragt werden (Überbrückungshilfe III wird bis Ende Juni 2021 gewährt). Dies gilt natürlich nicht für Betriebe, die keinen Anspruch auf Bundeshilfsgelder haben, aber nach dem städtischen Hilfsprogramm antragsberechtigt sind.

Hilfen für Vereine

Auch Ratinger Vereine können Zuschüsse in Höhe von maximal 9.000 Euro (bis zu je 3.000 Euro pro Monat für drei Monate) beantragen, sofern sie in den Monaten Januar, Februar oder März 2021 Umsatzrückgänge von mindestens 15 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat nachweisen.

Rund 100 Anträge konnten laut Stadtverwaltung bewilligt und somit 500.000 Euro ausgezahlt werden, die Resonanz bei den Betrieben sei sehr gut gewesen.

Das Programm hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2021. Bis dahin können Anträge gestellt werden. Die Stadt Ratingen wird sofort informieren, wenn die Antragsformulare bzw. Merkblätter online bereitstehen. Dies werde laut Verwaltung „so schnell wie möglich, spätestens bis zum 15. März 2021 erfolgen“.