Das NRW-Gesundheitsministerium zieht für mehrere Städte und Kreise die Corona-Notbremse. Foto: Volkmann
Das NRW-Gesundheitsministerium zieht für mehrere Städte und Kreise die Corona-Notbremse. Foto: Volkmann

Düsseldorf. Das NRW-Gesundheitsministerium zieht auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die „Notbremse“ für 31 Kreise und kreisfreie Städte.

„Die Geltung der Corona-Notbremse ab Montag, 29. März, wurde durch eine Allgemeinverfügung für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte festgestellt und bekanntgemacht“, das teilt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit.

Es handele sich dabei um die Kommunen, in denen die Inzidenzwerte der Neuinfektionen auf Grundlage der Daten des Landeszentrums Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.

In den Kommunen treten ab Montag laut Ministerium unter anderem folgende Einschränkungen in Kraft:

Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet.

Eine Ausnahme gilt an Ostern vom 1. bis 5. April. In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.

Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig.

Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

Allerdings können die betroffenen Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen und in Absprache mit dem NRW-Gesundheitsministerium die neugeschaffene Test-Option nutzen.

„Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt“, heißt es hierzu aus dem Ministerium.

Die betroffenen Kommunen hat das Ministerium aufgelistet, darunter finden sich auch der Kreis Mettmann sowie die Städte Wuppertal und Essen:

    1. Städteregion Aachen
    2. Stadt Bochum
    3. Kreis Borken
    4. Stadt Dortmund
    5. Stadt Duisburg
    6. Kreis Düren
    7. Ennepe-Ruhr-Kreis
    8. Stadt Essen
    9. Kreis Euskirchen
    10. Stadt Gelsenkirchen
    11. Stadt Hagen
    12. Kreis Herford
    13. Stadt Herne
    14. Kreis Kleve
    15. Stadt Köln
    16. Stadt Krefeld
    17. Stadt Leverkusen
    18. Kreis Lippe
    19. Märkischer Kreis
    20. Kreis Mettmann
    21. Kreis Minden-Lübbecke
    22. Stadt Mülheim
    23. Oberbergischer Kreis
    24. Stadt Oberhausen
    25. Kreis Recklinghausen
    26. Stadt Remscheid
    27. Rhein-Erft-Kreis
    28. Kreis Siegen-Wittgenstein
    29. Stadt Solingen
    30. Kreis Wesel
    31. Stadt Wuppertal

Voraussetzung für die Test-Option ist ein ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Aber: „Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter“, so der Hinweis aus dem Ministerium.

Weitere Einzelheiten sind in Paragraph 16 Absatz 1 der ab dem 29. März gültigen Coronaschutzverordnung festgelegt.