Nachweise über Schnelltests können auch Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ausstellen. Foto: pixabay
Nachweise über Schnelltests können auch Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ausstellen. Foto: pixabay

Düsseldorf. Arbeitgeber können für in Betrieben durchgeführte Corona-Schnelltests Nachweise ausstellen. Das sei nach einer Änderung der Test- und Quarantäneverordnung des Landes möglich, teilt das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit.

„Wer in seinem Betrieb einen vom Arbeitgeber angebotenen Corona-Schnelltest macht, kann ab sofort über das Testergebnis einen offiziellen Testnachweis erhalten“, informiert das NRW-Gesundheitsministerium. Damit ist dann die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist, möglich – so etwa in Kommunen, die die Test-Option gezogen haben.

Auch bei verpflichtenden Testungen, etwa von Besuchern in Pflegeheimen, könnten entsprechende Testnachweise ausgestellt werden, so das NRW-Ministerium.

„Mit mehr als 5.700 Teststellen landesweit und bis zu 290.000 täglichen Bürgertests hat die Teststrategie in Nordrhein-Westfalen in den letzten Wochen massiv Fahrt aufgenommen“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Auch die nach wie vor zahlreichen Tests in Alten- und Pflegeheimen tragen viel zur Pandemiebewältigung bei. Wenn jetzt immer mehr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mitmachen, sind wir da in unserem Land auf einem sehr guten Weg.“

Geschultes Personal Voraussetzung für Nachweis

Wie in den Corona-Schnellteststellen gelten auch für die Testungen im Betrieb Voraussetzungen, wenn ein offizieller Nachweis ausgestellt werden soll: „Arbeitgeber, die ihren Beschäftigen eine kostenlose Beschäftigtentestung anbieten, können hierüber einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung bei Anwendung von Coronaschnelltests durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt wird“, erläutert das NRW-Gesundheitsministerium hierzu.

Möglich sei auch, so das Ministerium, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung könnten entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen.

Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken zu erstellen, die als Anlage zu der Test- und Quarantäneverordnung veröffentlicht wurden. „Auch digitale Lösungen oder Bescheinigungen mit gleichem Mindestinhalt sind zulässig, wenn sie eindeutig den Aussteller erkennen lassen“, informiert das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich unter www.mags.nrw anmelden.

„Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung“, so das NRW-Gesundheitsministerium und mahnt: „Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.“