Abends und nachts darf sich laut Allgemeinverfügung niemand in den öffentlichen Parks und auf den Spielplätzen der Stadt Heiligenhaus aufhalten. Archivfoto: Mathias Kehren
Abends und nachts darf sich laut Allgemeinverfügung niemand in den öffentlichen Parks und auf den Spielplätzen der Stadt Heiligenhaus aufhalten. Archivfoto: Mathias Kehren

Heiligenhaus. Laut der Allgemeinverfügung der Stadt Heiligenhaus zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit Coronavirus gilt aktuell ein abendliches und nächtliches Verweilverbot auf den öffentlichen Spielplätzen und in den Parks der Stadt.

Die Stadtverwaltung hat zunächst bis zum 2. Mai Folgendes angeordnet (Auszug aus der Allgemeinverfügung):

1. Die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen (einschließlich der als Spielflächen ausgewiesenen Schulhöfe) ist ab 19 Uhr bis 8 Uhr (des Folgetages) untersagt.

2. Es besteht ein Verweilverbot ab 20 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages auf dem Rathausplatz, dem Kirchplatz, dem Europaplatz, auf dem Gelände des Hefelmannparks, des Thormälen Generationenparks, des John-Steinbeck-Parks, im Park an der Bergischen Straße sowie im Park in der Heide.

3. Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 73 Abs. 1 a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Weiterhin heißt es sinngemäß, dass die Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 19. April 2021 in Kraft tritt und bis einschließlich 2. Mai 2021 gilt.