Die Bundes-Notbremse gilt in Kommunen mit einer
Die Bundes-Notbremse gilt in Kommunen mit einer "stabilen Inzidenz über 100". Bilder: pixabay

NRW/Kreis Mettmann. In den meisten Kommunen in Nordrhein-Westfalen gelten angesichts der anhaltend hohen Inzidenzen nun die Regelungen aus der Bundes-Notbremse. Weitere Kommunen betroffen (Stand: 27. April).

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist durch den Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier am Donnerstag verkündet worden, die Bundes-Notbremse ist damit am heutigen Freitag in Kraft getreten. Die darin festgelegten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gelten grundsätzlich ab dem übernächsten Tag nach Eintritt des Auslösers: drei Tage in Folge eine Inzidenz über 100.

Weil bereits die letzten drei Tage als Grundlage zählen, gelten die einheitlichen Notbremse-Regelungen in den Kommunen, die am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeweils einen Inzidenzwert von über 100 hatten. Auf den Kreis Mettmann trifft das zu. Die  Kreisverwaltung hatte die Maßnahmen am Freitag bekannt gemacht; sie gelten seit Samstag, 24. April., ab 0 Uhr gelten.

Bezüglich der Kontaktregelungen gilt laut Bundesgesundheitsministerium:
  • Private Treffen sind mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Außerdem dürfen sich maximal fünf Personen treffen – zu den Haushalten gehörende Kinder mit einem Alter unter 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
  • Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr.
    Raus darf man zu dienstlichen Zwecken, in Notfällen oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund nach draußen muss.
    Joggen oder alleine Spazierengehen geht zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In diesen zwei Stunden ist es laut Bundesgesundheitsministerium erlaubt, „sich alleine draußen zu bewegen“.
  • Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden. Im Verein oder einer Mannschaft nicht.
    Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind zudem Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren. Trainer müssen ggf. vorher einen Test machen.
  • Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (etwa FFP2 oder KN95). Diese schärfere Maskenpflicht gilt auch in Taxen.
    Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.
Für Geschäfte und Freizeiteinrichtungen gilt laut Bundesgesundheitsministerium:
  • Unter anderem Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern und Konzerthäuser sowie Ladengeschäfte müssen schließen
  • Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen
  • Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt
  • Möglich ist die Nutzung von „Click & Collect“ und bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auch von „Click & Meet“-Angeboten.
  • Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
  • Öffnen dürfen Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt.
    Die Ausnahme sind medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen.
    Und: Friseurbetriebe und Fußpflege dürfen geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich. Hier konkretisiert der Kreis Mettmann: Man benötigt einen Schnelltest, der bestätigt wird. Selbsttests können mitgebracht und vor Ort in einer Schnellteststelle durchgeführt werden.
  • Öffnen dürfen Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel. Sie dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
  • Zusammenkünfte, die der Religionsausübung (im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes) dienen, sind weiterhin erlaubt. Länder können aber auch für diese Bereiche Schutzmaßnahmen vorsehen.
Für den Arbeitsplatz gilt laut Bundesgesundheitsministerium:
  • Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern für Büroarbeit (oder vergleichbare Tätigkeiten) Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen
  • Bei Präsenz-Arbeit müssen Arbeitgeber zwei verpflichtenden Testangebote pro Woche machen
Für den Schulbetrieb gilt laut NRW-Landesregierung:

Die NRW-Landesregierung wird im schulischen Bereich die Vorgaben aus dem neuen Infektionsschutzgesetz schnellstmöglich und mit der größtmöglichen Klarheit für die Schulen umsetzen. Die Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb werden in der Coronabetreuungsverordnung noch heute angepasst.

Danach gilt für den Schulbetrieb seit Montag, 26. April:

  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt – es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
  • Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet
  • Liegt die Inzidenz unter 165 gilt: Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
    Fällt die Inzidenz unter 165 gilt: Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zum Wechselunterricht zurück.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.

Der Kreis Mettmann hat zudem eine Grafik veröffentlicht, die alle Maßnahmen zusammenfasst:

Diese Regelungen gelten im Rahmen der einheitlichen Corona-Notbremse. Grafik: Kreis ME
Diese Regelungen gelten im Rahmen der einheitlichen Corona-Notbremse. Grafik: Kreis ME

Die Maßnahmen der Bundes-Notbremse gelten, bis die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen einen Wert von unter 100 hat. Ab dem übernächsten Tag treten die Maßnahmen dann wieder außer Kraft.

Die Maßnahmen der Bundes-Notbremse gelten auf kommunaler Ebene, die Inzidenz-Lage im gesamten Land Nordrhein-Westfalen spiel dafür zunächst keine Rolle. Allerdings gilt: Sieht ein Land strengere Regelungen vor als die bundesweite Notbremse, so gelten die strengeren Landesregelungen.

Sollten die Inzidenzwerte unter die Schwelle von 100 sinken, so bedeutet das nicht etwa automatisch Öffnungen. In diesem Fall entscheiden weiterhin die Länder über die zu treffenden Maßnahmen. Außerdem können die Länder bei Inzidenzen über 100 ergänzende Schutzmaßnahmen vorsehen.

Die Bundes-Notbremse gilt befristet: Spätestens am 30. Juni 2021 tritt sie außer Kraft.

Land NRW passt Corona-Schutzverordnung an

Inzwischen hat das Land Nordrhein-Westfalen auch die Coronaschutzverordnung an die Bundes-Notbremse angepasst. Das NRW-Gesundheitsministerium gibt Veränderungen bezüglich der betroffenen Kommunen auf seiner Internetseite bekannt unter: www.mags.nrw. Als Grundlage stellt das Land auf die Daten des Robert-Koch-Instituts ab.

Das NRW-Gesundheitsministerium hat die Maßnahmen, die für die jeweiligen Inzidenz-Bereich gelten, wie folgt gegenübergestellt (Smartphone ins Querformat drehen):

7-Tage-Inzidenz unter 100 7-Tage-Inzidenz über 100
Ausgangsbeschränkungen Keine Von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen*
Kontaktbeschränkungen Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts plus eine Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf  Personen aus zwei Haushalten. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts plus eine Person eines weiteren Haushalts.
Einkaufen täglicher Bedarf Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf eine Kundin / einen Kunden pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter gilt eine Begrenzung auf eine Kundin / einen Kunden pro 20 Quadratmeter. Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf eine Kundin / einen Kunden pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf eine Kundin / einen Kunden pro 40 Quadratmeter.
Einkaufen erweitert Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, maximal eine Kundin / ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Bei einem Inzidenzwert von 101 bis 150:
Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, maximal eine Kundin / ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis ist erforderlich.
Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen.
Sport Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich. Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren Sport in Gruppen maximal zu fünft.
Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal eine Besucherin / ein Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche. Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt. Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Zoos und
Botanische Gärten
Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal eine Be­sucherin / ein Be­sucher pro 20 Quadratmeter. Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Freizeiteinrichtungen Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen. Solarien dürfen betrieben werden. In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig. Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Körpernahe
Dienstleistungen
Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
Büroarbeit
Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.
Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.

*Das Land NRW teilt zu den Ausgangssperren zudem mit, dass zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt sind.

Triftige Gründe führen ebenfalls zu einer Ausnahme von der Ausgangssperre: So etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.

Betroffene Kommunen

Fast alle Kommunen, also Kreise oder kreisfreien Städte, in NRW sind von der Notbremse betroffen.

Notbremse:

Die Notbremse für Sieben-Tage-Inzidenzen zwischen 100 und 150 gilt laut NRW-Gesundheitsministerium für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Samstag, 24. April: Städteregion Aachen, Stadt Bielefeld, Stadt Bochum, Stadt Bonn, Kreis Borken, Stadt Dortmund, Stadt Duisburg, Kreis Düren, Stadt Düsseldorf, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Essen, Kreis Euskirchen, Stadt Gelsenkirchen, Kreis Gütersloh, Stadt Hagen, Stadt Hamm, Kreis Heinsberg, Kreis Herford, Stadt Herne, Hochsauerlandkreis, Kreis Kleve, Stadt Köln, Stadt Krefeld, Stadt Leverkusen, Kreis Lippe, Märkischer Kreis, Kreis Mettmann, Kreis Minden-Lübbecke, Stadt Mönchengladbach, Stadt Mülheim an der Ruhr, Oberbergischer Kreis, Stadt Oberhausen, Kreis Olpe, Kreis Paderborn, Kreis Recklinghausen, Stadt Remscheid, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Soest, Stadt Solingen, Kreis Steinfurt, Kreis Unna, Kreis Viersen, Kreis Warendorf, Kreis Wesel, Stadt Wuppertal.

Die Notbremse für Sieben-Tage-Inzidenzen zwischen 100 und 150 gilt laut NRW-Gesundheitsministerium für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Sonntag, 25. April: Rhein-Kreis-Neuss.

Die Notbremse für Sieben-Tage-Inzidenzen zwischen 100 und 150 gilt laut NRW-Gesundheitsministerium für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Montag, 26. April: Stadt Bottrop.

Strengere Einkaufsregelungen:

Die zusätzlich strengeren Einkaufsregelungen mit Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Samstag, 24. April: Stadt Bielefeld, Stadt Bonn, Stadt Dortmund, Stadt Duisburg, Stadt Gelsenkirchen, Kreis Gütersloh, Stadt Hagen, Stadt Hamm, Stadt Herne, Kreis Kleve, Stadt Köln, Stadt Krefeld, Stadt Leverkusen, Kreis Lippe, Märkischer Kreis, Kreis Mettmann, Kreis Minden-Lübbecke, Stadt Mülheim an der Ruhr, Oberbergischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Recklinghausen, Stadt Remscheid, Rhein-Erft-Kreis, Stadt Solingen, Kreis Unna, Kreis Warendorf, Stadt Wuppertal.

Die zusätzlich strengeren Einkaufsregelungen mit Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Sonntag, 25. April: Stadt Bochum, Kreis Düren, Landeshauptstadt Düsseldorf, Stadt Essen.

Die zusätzlich strengeren Einkaufsregelungen mit Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Montag, 26. April: Ennepe-Ruhr-Kreis und im Kreis Herford.

Die zusätzlich strengeren Einkaufsregelungen mit Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Dienstag, 27. April: Kreis Wesel, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg und Stadt Oberhausen.

Die zusätzlich strengeren Einkaufsregelungen mit Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Mittwoch, 28. April: Kreis Paderborn und dem Kreis Steinfurt.

Die zusätzlich strengeren Einkaufsregelungen mit Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Donnerstag, 29. April: Städteregion Aachen und im Hochsauerlandkreis.

Strengere Regelungen im Bildungsbereich:

Die strengeren Regelungen für den Bildungsbereich bei Inzidenzen über 165 gelten für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Samstag, 24. April 2021: Stadt Bonn, Stadt Dortmund, Stadt Duisburg, Stadt Gelsenkirchen, Kreis Gütersloh, Stadt Hagen, Stadt Hamm, Stadt Herne, Stadt Köln, Stadt Krefeld, Stadt Leverkusen, Kreis Lippe, Märkischer Kreis, Kreis Mettmann, Stadt Mülheim an der Ruhr, Oberbergischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Recklinghausen, Stadt Remscheid, Rhein-Erft-Kreis, Stadt Solingen, Kreis Unna, Stadt Wuppertal.

Die strengeren Regelungen für den Bildungsbereich bei Inzidenzen über 165 gelten für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Sonntag, 25. April 2021: Kreis Warendorf.

Die strengeren Regelungen für den Bildungsbereich bei Inzidenzen über 165 gelten für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Montag, 26. April 2021: Stadt Bochum und im Kreis Euskirchen.

Die strengeren Regelungen für den Bildungsbereich bei Inzidenzen über 165 gelten für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Dienstag, 27. April 2021: Stadt Bielefeld und im Kreis Herford.

Die strengeren Regelungen für den Bildungsbereich bei Inzidenzen über 165 gelten für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Mittwoch, 28. April 2021: Kreis Düren, Kreis Steinfurt, in der Stadt Essen und in der Stadt Oberhausen.

Die strengeren Regelungen für den Bildungsbereich bei Inzidenzen über 165 gelten für folgende Kreise und kreisfreien Städte ab Donnerstag, 29. April 2021: Ennepe-Ruhr-Kreis, im Kreis Paderborn, in der Städteregion Aachen sowie im Kreis Wesel.