Der Bund der Steuerzahler informiert: Werden Hunde im Rahmen eines sogenannten Schulhund-Konzeptes eingesetzt, können die Kosten für das Tier teilweise bei der Steuererklärung angegeben werden. Foto: pixabay
Der Bund der Steuerzahler informiert: Werden Hunde im Rahmen eines sogenannten Schulhund-Konzeptes eingesetzt, können die Kosten für das Tier teilweise bei der Steuererklärung angegeben werden. Foto: pixabay

Düsseldorf. Setzen Lehrkräfte bei ihrer Arbeit ihren Hund im Rahmen eines sogenannten Schulhund-Konzeptes ein, dürfen sie die Kosten für das Tier teilweise bei ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs erklärt der Bund der Steuerzahler.

Im konkreten Fall klagte eine Lehrerin, die in Abstimmung mit der Schulleitung ihren privat angeschafften Hund im Unterricht einsetzte. Der Hund legte eine Begleithunde­prüfung ab und wurde im Rahmen eines Schulhund-Konzepts an allen Schultagen, hauptsächlich in Inklusionsklassen, in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schulleitung genehmigte die Anwesenheit, übernahm jedoch keine Kosten für das Tier.

Die Lehrerin vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel ist. Sie setzte die Kosten für Anschaffung, Ausbildung und Versorgung des Tieres bei der Steuererklärung bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit ab. Das Finanzamt verwehrte ihr dies mit der Begründung: Der Hund werde zumindest teilweise auch aus privaten Gründen gehalten und die Aufwendungen seien damit nicht ausschließlich beruflich veranlasst.

Die Richter allerdings gaben der Lehrerin recht und erkannten die Aufwendungen für den Hund zur Hälfte als Werbungskosten an. Die Anerkennung der gesamten Kosten, wie etwa bei einem Polizeihund, sei jedoch nicht möglich, so das Urteil. Denn ein Polizeihund stehe – anders als ein Schulhund – im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch bei der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist (Az.: VI R 52/18).

Lehrkräfte, die ihren Hund im Rahmen eines pädagogischen Konzeptes regelmäßig im Unterricht einsetzen, sollten die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung angeben. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt und dabei das Aktenzeichen der Entscheidung genannt werden, rät der Bund der