Sinkt die Corona-Inzidenz unter 50, so ist der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich zulässig - mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung sowie Abstandsregeln. Foto: pixabay
Sinkt die Corona-Inzidenz unter 50, so ist der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich zulässig - mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung sowie Abstandsregeln. Foto: pixabay

Düsseldorf. Die NRW-Landesregierung schafft angesichts sinkender Infektionszahlen und steigender Impfungen Perspektiven: Abhängig von der Corona-Inzidenz entfallen Beschränkungen – unter anderem in den Bereichen Gastronomie, Tourismus, Kultur oder Freizeit. 

Die bisher in Nordrhein-Westfalen ergriffenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Rahmen der Bundes-Notbremse gelten für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 fort. Die neue Coronaschutzverordnung tritt am 15. Mai in Kraft.

„Die sinkenden Inzidenzwerte in Nordrhein-Westfalen und die zunehmende Beschleunigung der Impfkampagne lassen jedoch erste vorsichtige Öffnungsschritte für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen Sieben-Tage-Inzidenzen unter 100 bzw. unter 50 zu und eröffnen damit klare Perspektiven für den Sommer“, heißt es von der NRW-Landesregierung.

Zwar mahnt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, es sei für Entwarnung noch zu früh und die Pandemie sei noch nicht überwunden, viele Menschen kämpften zudem noch immer auf den Intensivstationen um ihr Leben – aber: „Wir sehen einen deutlichen Hoffnungsschimmer“, so Laumann. Seit Anfang Mai sei die Inzidenz deutlich von 163,9 auf heute 116,1 gefallen. Auch die Fallzahlen der beatmeten Corona-Patientinnen und Corona-Patienten seien seit dem 1. Mai um rund sieben Prozent auf nunmehr 781 gesunken.

„Zudem haben inzwischen mehr als ein Drittel der Menschen in Nordrhein-Westfalen bereits die Erstimpfung erhalten. Daher können wir nun vorsichtig und mit Augenmaß wichtige Öffnungsschritte gehen, auf die wohl fast alle sehnsüchtig warten.“

NRW-Wirtschafts- und Digitalminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart ergänzt: „Es ist erfreulich, dass die Inzidenzwerte derzeit stark rückläufig sind. Dies ist auch eine gute Nachricht für das wirtschaftliche Leben in Nordrhein-Westfalen“. Für die Gastronomie und Hotellerie werde dadurch die Rücknahme von Einschränkungen möglich. Für den Einzelhandel seien ebenfalls Erleichterungen vorgesehen – „und für Messen erhalten Veranstalter und Aussteller endlich eine Planungsgrundlage“, so Pinkwart.

Perspektiven unter anderem für Gastronomie, Tourismus und Kultur

Bei Corona-Inzidenzwerten von über 100 gelten wie bisher auch die Regelungen der Bundes-Notbremse.

Fallen die Inzidenzwerte in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt jedoch unter 100, so erfolgen Öffnungsschritte in einem zweistufigen Verfahren: Die erste Stufe bei einer Inzidenz zwischen 100 und 50. Die zweite Stufe gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten unter 50.

„Vor allem in der ersten Stufe sind die Öffnungsschritte weiterhin an negative Testergebnisse geknüpft, um für weitere Sicherheit zu sorgen und durch ein größeres Testgeschehen Infektionsketten schnell und gezielt unterbrechen zu können“, heißt es von der Landesregierung. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich, zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.

Folgende Stufen sieht die Coronaschutzverordnung künftig laut NRW-Landesregierung vor:

Bundes-Notbremse bei Corona-Inzidenz über 100

Inzidenz >100
(Bundesnotbremse)
Ausgang Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen
Kontakte Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts
Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.
Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Sport Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
Fitnessstudios geschlossen.
Freizeit Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestelle, Solarien, Prostitutionsstätten, bleiben geschlossen.
Einzelhandel Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, geschlossen (Inzidenz über 150) bzw. nur mit click&meet plus negativem Testestergebnis und Begrenzung auf einen Kunden pro 40 qm (Inzidenz zwischen 150 und 100),
Gastronomie Betrieb ist nicht zulässig
Beherbergung Private Übernachtungen nur in Härtefällen zulässig
Messen/
Märkte
Betrieb ist nicht zulässig
Tagungen
Veranstaltung ist nicht zulässig
Privatveranstaltungen
Nicht zulässig

 

Stufe 1: Corona-Inzidenz 100 – 50

  Stufe 1
Inzidenz 100-50
Ausgang keine Ausgangsbeschränkungen
Kontakte Eigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
Außerdem wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
Kultur Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglich
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
Sport Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen
 
Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre
 
Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis  wieder erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)
Freizeit Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung: negatives Testergebnis
Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl Voraussetzung ist negatives Testergebnis
Einzelhandel Alle Geschäfte geöffnet.
Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, mit negativem Testergebnis, ohne Terminbuchung , Reduzierung Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter, Voraussetzung ist negatives Testergebnis
Gastronomie Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig
Beherbergung Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig
 
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig, Voraussetzung ist negatives Testergebnis
Messen/
Märkte
Betrieb ist nicht zulässig
Tagungen
Veranstaltung ist nicht zulässig
Privatveranstaltungen
Nicht zulässig

 

Stufe 2: Corona-Inzidenz unter 50

Stufe 2
Inzidenz < 50
Ausgang keine Ausgangsbeschränkungen
Kontakte Treffen mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahren) möglich
Kultur Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind zulässig. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Zuschauer, Einhaltung des Mindestabstands und Kontaktrückverfolgung (Sitzplan)
Sport Sport im Freien ohne Personenbegrenzung erlaubt
 
Hallensport/ Fitnessstudios mit Test und Kontaktnachverfolgung, Kontaktsport innen nur in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen
 
Zuschauer unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen)
 
Zuschauer in Innenräumen nur auf Sitzplätzen mit negativem Testergebnis, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen
Freizeit Öffnung von Freibädern auch mit Liegewiesen mit negativem Testergebnis und Personenbegrenzung
 
Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, und ähnl. Einrichtungen möglich mit Personenbegrenzung und negativem Testergebnis
Einzelhandel Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter, kein Test erforderlich
Gastronomie Betrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig, Abstandsregeln
 
Betrieb von Kantinen und Mensen zulässig
Beherbergung Wegfall der Kapazitätsbegrenzung bei Hotels
Messen/
Märkte
Unter Hygieneauflagen zulässig, 1 Besucher pro 7qm der für Besucher zugänglichen Fläche
Tagungen
Zulässig mit Personenbegrenzung und Test
Privatveranstaltungen
Im Außenbereich mit max. 100 Personen zulässig, in Innenräumen mit max. 50 Personen – jeweils mit negativem Testergebnis