Endlich wieder draußen sitzen - wie hier am Offers in Velbert. Aber die Gäste müssen vollständig geimpft sein, genesen oder einen gültigen Schnelltest vorweisen können. Foto: Mathias Kehren

Kreis Mettmann. „Draußen nur Kännchen“ ist ein Spruch, der es längst zum Klassiker geschafft hat: Wer möchte, kann sich T-Shirts, Schilder oder Tassen (!) damit zulegen. Heute gilt hingegen aktuell die Regel: „Draußen nur mit Test!“

Seit Montag haben auch die Geschäfte, die nicht zum täglichen Bedarf zählen, wieder geöffnet. Elektrofachgeschäfte, Modeläden, der Autohandel, das Schreibwarengeschäft und viele mehr: Alle dürfen wieder Kundschaft empfangen. Und die braucht weder einen Termin noch einen Schnelltest. Weiterhin Pflicht sind eine Maske, die Einhaltung der Abstandsregeln sowie die Begrenzung der Kundenzahl.

Öffnen darf seit Montag auch wieder die Außengastronomie – und das bis zum Feiertag bei strahlendem Sonnenschein. Das Wetter dürfte auch in den nächsten Tagen nicht das Problem sein, dass noch nicht alle Tische belegt sind.

Viele Menschen wissen einfach noch nicht: „Draußen nur mit Test!“ In der Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 100), in der sich der Kreis Mettmann bis auf weiteres befindet, darf die Gastronomie die Außenbereiche wieder öffnen. Drinnen muss das Geschäft geschlossen bleiben, so sehen es die Regeln des Landes vor.

Draußen müssen die Kundinnen und Kunden aber einen bescheinigten Schnelltest vorweisen können. Der ist jetzt 48 Stunden lang nach Ausstellung gültig, kann also zwei Tage lang eingesetzt werden. Hilfreich kann es auch sein, dass die Gäste sich ausweisen und damit belegen können, dass der Test auch für sie gilt.

Auch wer vollständig geimpft oder genesen ist, braucht einen Nachweis darüber, um die Außengastronomie besuchen zu dürfen.

Weiterhin müssen die Besucher der Gastronomie ihre Daten angeben, um eine mögliche Kontaktnachverfolgung sicherzustellen. Das kann inzwischen auch digital geschehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gaststätte oder das Restaurant diese Möglichkeit anbietet. Sonst heißt es weiterhin: Zettel ausfüllen.

Unklar ist nach den Neuregelungen für viele Menschen, mit wie vielen Freunden und Bekannten man sich denn nun im Biergarten oder im Straßencafé treffen darf.

Wir haben bei den Ordnungsämtern und beim Land nachgefragt, wie die neue Verordnung zu verstehen ist. Das Gesundheitsministerium stellt klar: Die Kontaktbeschränkungen gelten auch in der Außengastronomie.“

Heiligenhaus hat eine Erklärung an die Gastronomiebetriebe verschickt. Daraus geht hervor, dass die Regeln der Kontaktbeschränkungen auch in der Außengastronomie einzuhalten sind. Es dürfen sich also im Kreis Mettmann aktuell Menschen aus maximal zwei Haushalten treffen. Vollständig Geimpfte sowie Genesene werden nicht mitgerechnet.

Auch Hans-Joachim Blißenbach, Sprecher der Stadt Velbert, macht klar: „Die Kontaktbeschränkungen gelten auch in der Außengastronomie.“ Neu gegenüber früheren Regelungen sei nur, dass jetzt Immunisierte von diesen Beschränkungen ausgenommen sind.

Aber ist offenbar nicht immer klar, dass „vollständig geimpft“ bedeutet, dass die zweite Impfung mindestens 14 Tage her sein muss. Und „genesen“ ist, wer einen positiven PCR-Test vorweisen kann, der mindestens 28 Tage alt ist, (aber nicht älter als sechs Monate).

Ganz offenbar herrscht im Kreis Mettmann in den ersten Tagen nach dem Neustart noch so viel Unklarheit, dass viele Tische in Cafés und Biergärten erst einmal frei blieben. Und in anderen Fällen haben die Gaststätten – obwohl sie es dürften – auch draußen gar nicht erst geöffnet.

Auch in Wülfrath genießen es die Menschen, wieder die Straßencafés besuchen zu dürfen wie hier an der Schwanenstraße. Foto: Mathias Kehren