Ein Blick in die Velberter Fußgängerzone. Foto: Mathias Kehren
Beschränkungen für den Einzelhandel fallen. Hier die Fußgängerzone in Velbert. Foto: Mathias Kehren

Es ist schon eine verrückte Welt, in der wir derzeit leben. Vor kurzem haben wir noch versucht zu erklären, wie lange denn so ein Schnelltest gilt. Heute machen wir einen neuen Versuch, doch so viel sei gesagt: Die Antwort fällt anders aus.

Ein Leser hat uns in dieser Woche angerufen und erzählt, er sei in einem Testzentrum gewesen, habe sich testen lassen und nun den Beleg bekommen. Und darauf stehe: gültig 24 Stunden.

Er aber habe doch, so erzählt der Leser, aufmerksam unsere Geschichte gelesen und sich gefragt, ob das den stimme mit den 24 Stunden.

Um es kurz zu machen: Nein, es stimmt nicht. Seit Montag fällt der Kreis Mettmann wieder unter die Regelungen des Landes NRW (nicht mehr unter die „Bundes-Notbremse“) und seitdem ist ein Schnelltest 48 Stunden lang gültig. Was immer in einem Testzentrum auch bescheinigt oder gesagt werden sollte.

Verrückt ist diese Welt derzeit sicherlich auch, weil kaum noch einer durchblickt, welche Regelungen denn derzeit gelten.

Wir hätten da ein Beispiel: Drinnen in den Geschäften brauchen wir jetzt keinen Test mehr, draußen für die Außengastronomie aber schon. Das ist – mit Verlaub – doch Unsinn. Drinnen ist doch wohl die Gefahr, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, erheblich größer als draußen, oder? Nun, so kann man dagegen argumentieren, sitzen draußen dann aber Menschen ohne Masken, deshalb die Testpflicht.

Wir lassen an dieser Stelle mal beiseite, dass wir keinen Test mehr für die Außengastronomie brauchen, wenn die Inzidenz unter 50 ist, was aber erst nach fünf Werktagen am übernächsten Tag gilt… Es könnte sonst zu unübersichtlich werden.

Vielen Menschen ist unklar, mit wie vielen Leuten man sich denn nun in der Außengastronomie treffen darf. Da liest sich der Passus der neuen Veordnung so, als ob die grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen nicht gelten würden. Wir haben lange gebraucht, bis wir kompetente Antworten bekommen haben. Kurz gesagt: Sie gelten auch in der Gastronomie.

Das bedeutet aktuell: Es dürfen sich – aktuell im Kreis Mettmann – höchstens Menschen aus zwei Haushalten treffen. Zu allen anderen müssen die Mindestabstände eingehalten werden.

Und wir werden Sie informieren, wenn was Neues gilt. Falls wir es verstehen sollten.