Gibt es einen Anspruch auf Home-Office?

Zunächst ist abzuklären, ob im Anstellungsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag Regelungen getroffen wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, galt bis 21.04. 2021 folgende Rechtslage: Einen Anspruch auf Home-Office gab es nicht, da die Bestimmung des Arbeitsortes grundsätzlich dem Weisungsrecht des AG unterliegt. Seit 22.04.2021 (BGBl. I, S. 802) gibt es jedoch nun pandemiebedingt das sogenannte „Home-Office-Gebot“ (§ 28b Abs. VII S. 1 und 2 IfSG ). Der AG hat anzubieten, Bürotätigkeiten in der Wohnung des AN auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Der AN hat dieses Angebot anzunehmen, sofern bei ihm keine Gründe entgegenstehen. Empfehlung: Es sollten Regelungen im Vertrag o. in Betriebsvereinbarung getroffen  werden, z.B. bzgl. Wochentag,  Arbeitszeit, Kosten u.a. .

Mitgeteilt  von:  Rechtsanwalt H. Jürgen Bauer, LL.M., Master of Laws, Wirtschaftsmediator c/o BAUER & NICKEL, Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft, Am Rathaus 10, 42579 Heiligenhaus-Mitte, Tel. 02056 – 58 58 36 – 0, [email protected], http://www.kanzlei-bauer.org // Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Schadensrecht, Versicherungsrecht, Schmerzensgeldrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht,  Miet – und Wohnungseigentumsrecht