Polizeieinsatz im Stadtgebiet. Foto: Symbolbild (Polizei)
Polizeieinsatz im Stadtgebiet. Foto: Symbolbild (Polizei)

Kreis Mettmann. Am Donnerstag ist es im Kreis Mettmann zu gleich zwei alkoholbedingten Fahrradunfällen gekommen. Die Polizei weist aufgrund der Vorkommnisse gezielt auf die Gefahren für Fahrradfahrer und die möglichen rechtlichen Konsequenzen hin.

Laut Polizei kam es zunächst gegen 15.30 Uhr zu einem Unfall in Hilden, als ein 37-Jähriger mit seinem Fahrrad die Straße „Am Feuerwehrhaus“ in Fahrtrichtung „Holterhöfchen“ befuhr. In Höhe der Stadtwerke stürzte er, vermutlich alkoholbedingt, mit seinem Rad. Der Hildener zog sich leichte Verletzungen zu.

Da der 37-Jährige Ausfallerscheinungen aufwies, wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt, welcher mit circa 3,5 Promille positiv verlief. Zur weiteren Beweisführung wurde er zur Polizeiwache Hilden gebracht, wo die ärztliche Entnahme einer Blutprobe angeordnet und durchgeführt wurde. Die Beamten leiteten gegen den 37-Jährigen ein Strafverfahren ein.

Deutlich schwerer verletzte sich ein Mann bei ein Farradunfall in Ratingen. Ein 57-jähriger Düsseldorfer hatte laut Polizei gegen 20.50 Uhr die Straße „Am Sondert“ in Fahrtrichtung Ratingen-Lintorf befahren.

Etwa 250 Meter hinter der Einmündung zur „Essener Straße“ stürzte er, ebenfalls vermutlich alkoholbedingt, auf dem kombinierten Geh- und Radweg. Er wurde hierbei so schwer verletzt, dass er zur stationären Behandlung in eine Spezialklinik gebracht werden musste. Die Ermittlungen zum Alkoholgrad des Düsseldorfers dauern derzeit noch an.

Angesichts der Vorfälle weist die Polizei auf die Gefahren sowie möglichen strafrechtlichen Folgen von Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad hin. Die Behörde erklärt hierzu: „So kann sich ein Fahrradfahrer bereits bei einem Alkoholwert von 0,3 bis 1,6 Promille strafbar machen, wenn er ein auffälliges Fahrverhalten, wie z. B. das Fahren in Schlangenlinien, zeigt. Dies kann mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Verursacht der Radfahrer aufgrund seines Alkoholspiegels einen Unfall, liegt auch bei einem Wert von 0,3 bis 1,6 Promille eine Straftat vor, welche erhebliche Folgen nach sich ziehen kann.

Denn das Verursachen eines Verkehrsunfalls kann, ebenso wie die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Alkoholgehalt über 1,6 Promille (die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“), nach §316 StGB sanktioniert werden. Dies hat im Übrigen zur Folge, dass der Führerschein des Fahrradfahrers eingezogen werden kann und die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet wird.“

Und: „Abgesehen von den strafrechtlichen Folgen sind die gesundheitlichen Gefahren, die bei einem alkoholbedingten Sturz zu erwarten sind, erheblich“. Aus diesem Grund warnt die Polizei Mettmann eindringlich vor einer Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad, wenn zuvor Alkohol konsumiert wurde.