Manchmal ist es verwirrend: Alte Schilder weisen auf das Verweilverbot hin - das gilt jedoch nicht mehr in Velbert. Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Abstand und Maske tragen sollte man hingegen beachten, um sich und andere zu schützen. Foto: Volkmann
Manchmal ist es verwirrend: Alte Schilder weisen auf das Verweilverbot hin - das gilt jedoch nicht mehr in Velbert. Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Abstand halten und Maske tragen sollte man hingegen beachten, um sich und andere zu schützen. Foto: Volkmann

Kreis Mettmann. Im Kreis Mettmann bewegt sich die Inzidenz weiterhin auf einem niedrigen Niveau. Corona-Regelungen gelten jedoch trotzdem. 

In den vergangenen sieben Tagen verzeichnete das Kreisgesundheitsamt insgesamt 19 Infektionen mit dem Coronavirus in allen zehn kreisangehörigen Städten. Die Corona-Inzidenz liegt am heutigen Sonntag bei 3,9. Vorbei ist die pandemische Lage allerdings nicht, Corona-Regeln gibt es – und sie gelten auch noch.

Seit Mitte Juni befindet sich der Kreis Mettmann nach der offiziellen Feststellung des Landes NRW in der „Inzidenzstufe 1“, die seitdem weitreichende Lockerungen ermöglicht. Festgelegt ist das in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung, die auch die aktuell gelten Regelungen enthält. Bis zum 8. Juli gilt die Verordnung zunächst. Immer wieder bessert das NRW-Gesundheitsministerium kleinschrittig nach – zuletzt am 3. Juli.

Auch wenn es angesichts der niedrigen Coronavirus-Fallzahlen und der stetig steigenden Zahl der vollständig Geimpften nicht so wirkt: Die Regelungen sind notwendig, nicht zuletzt zum Schutz jener, die bislang erst eine oder keine Impfung erhalten haben. Zudem bereitet die Delta-Variante Sorge. Das Robert-Koch-Institut hat jüngst mit einem Flyer darauf reagiert, auf dem geschrieben steht, was weiterhin wichtig bleibt: Abstand halten, Maske tragen, Hygiene einhalten, Lüften. Hinzu kommen regelmäßige Tests sowie die Impfung als Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Das nutzen der Corona-Warn-App wird angeraten – und überhaupt: Wer Symptome feststellt, solle zu Hause bleiben.

„Denkt daran, über unseren Atem können wir z.B. beim Sprechen, Singen oder Niesen virenhaltge Aerosoleausstoßen – auch wenn wir uns gesund fühlen. Dadurch können wir unbemerkt andere mit dem Coronavirus anstecken“, schreibt das RKI auf dem Flyer. „Gerade die neuen Varianten sind noch ansteckender.“

Aktuelle Corona-Regeln in NRW

Trotz all der Erleichterungen gelten demnach weiterhin Corona-Maßnahmen im Alltag. Derzeit sind das nach Angaben des NRW-Gesundheitsministerium unter anderem die folgenden Regelungen:

  • Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Testnachweis aus beliebigen Haushalten erlaubt.
  • Kinder-/ Jugendarbeit: Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
  • Kultur: Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

    Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt:

    Veranstaltungen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen ohne Mindestabstand, aber mit negativem Testnachweis oder mit Mindestabstand und ohne Testnachweis erlaubt. Mehr als 1.000 Personen sind erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

    Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht.

    Ab 27. August 2021:

    Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept vorliegen.

  • Sport: Kontaktsport innen und außen mit bis zu 100 Personen. Negativtestnachweis und Rückverfolgung sind erforderlich.

    Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist innen mit bis zu 15 Personen erlaubt (Negativtestnachweis und Rückverfolgung).Wenn die Landesinzidenzstufe 1 gilt, ist der Sport ohne Negativtestnachweis zulässig, ggf. mit Mindestabstand.

    Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. ein Drittel der Kapazität).

    Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. ein Drittel der Kapazität) erlaubt, sofern negative Testnachweise, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.

    Ab 27. August 2021:
    Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Testnachweisen) erlaubt.

  • Freizeit: Freibäder sowie kleinere Außeneinrichtungen dürfen ohne Testnachweis öffnen.

    Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Besuch von Spielbanken ohne Testnachweis, wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt.

    Bordelle usw. dürfen mit negativen Testnachweis öffnen.

    Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Testnachweise vorliegen.

    Ab 27. August 2021:
    Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept.

  • Erweiterter Handel: Die Sonderregel der Kundenbegrenzung für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
  • Messen/Märkte: Ab 27. August 2021:
    Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Testnachweise erlaubt.
  • Private Veranstaltungen (keine Partys): Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen, innen mit bis zu 100 Gästen möglich. Voraussetzung: negativer Testnachweis und sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht draußen und drinnen am Tisch, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
  • Party und Feiern: Partys und vergleichbare Feiern sind draußen ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt und einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
  • Festveranstaltungen: Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne Testnachweise erlaubt.

Weitere Informationen zu den aktuellen Corona-Regelungen und eine vollständige Tabelle gibt es online unter www.mags.nrw.

Maskenpflicht gilt weiterhin

Und die Maskenpflicht? Die gilt in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich weiterhin, wenn auch mit einigen Lockerungen. Deutlich entspannter ist der Umgang mit der Pflicht zum Tragen von Masken unter freiem Himmel. Bereits seit dem 21. Juni gilt diese Erleichterung, die vor allem jene Bereiche betrifft, in denen Menschen sich aus dem Weg gehen können.

Umgekehrt bedeutet das: Die Maskenpflicht gilt vor allem dort, wo Menschen aufeinander treffen und keinen oder nur erschwert die Abstände einhalten können. So etwa in Warteschlangen oder an Ständen und in Kassenbereichen. Dort gilt auch im Freien die Pflicht zum Tragen einer Maske weiterhin.

In geschlossenen Rumen bleibt die Maskenpflicht bestehen, einigen wenige Ausnahmen definiert die Coronaschutzverordnung dennoch, so etwa für den Bildung, – Kultur- und Sportbereich – dann bei ausreichender Belüftung und mit festen Platzregelungen. Zudem müssen Abstände eingehalten, Kontakte zurückverfolgt und Testnachweise eingeholt werden.

Auch die Testpflicht gibt es noch

In den Schnelltestzentren ist deutlich weniger los als noch vor einigen Wochen. Unter anderem, weil es auch bezüglich der Testerfordernis Lockerungen gab.

Dennoch gibt es auch weiterhin Bereich, in denen ein negativer Corona-Testnachweis notwendig ist – überall dort nämlich, wo eines der sogenannten „drei Gs“ – geimpft, genesen oder getestet – verlangt wird.

Das sind zum Beispiel Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen aus beliebigen Haushalten, bei privaten Veranstaltungen mit vielen Gästen, für Partys oder derzeit noch in Diskotheken oder Clubs. Auch hierüber enthält die Tabelle des NRW-Gesundheitsministeriums die Regelungen zu möglichen Testpflichten: www.mags.nrw.