Einen Großteil der Regelungen hebt das Land auf in Kommunen mit niedriger Inzidenz von 10 oder weniger. Foto: Volkmann
Einen Großteil der Regelungen hebt das Land auf in Kommunen mit niedriger Inzidenz von 10 oder weniger. Foto: Volkmann

Düsseldorf. Das Land Nordrhein-Westfalen reagiert auf die weiterhin niedrigen Corona-Zahlen. Mit der neuen „Inzidenzstufe 0“ gibt es Erleichterungen bei einem „stabilen“ Wert von 10 oder niedriger. Die aktualisierte Coronaschutzverordnung gilt bis einschließlich 5. August.

Seit dem 19. Juni liegt die Corona-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen bei unter 10. Nun passt das Land die Coronaschutzverordnung dergestalt an, dass eine neue „Inzidenzstufe“ weitere Lockerungen möglich macht. Die Regelung gilt bereits ab Freitag, 9. Juli. Voraussetzung ist eine „stabile Inzidenz“, also ein Wert von 10 oder niedriger für mindestens fünf aufeinanderfolgende Kalendertage.

Die Neuregelung beinhaltet „die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie“, teilt das Land NRW mit, und ermögliche eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche.

In den Regionen der neuen „Inzidenzstufe 0“ entfallen beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung des Mindestabstands wird weitgehend nur noch empfohlen. „Wenn – wie derzeit – auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich nur noch im ÖPNV und im Handel und wird ansonsten auch in Innenbereichen lediglich empfohlen“, so das Land. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibe von den Änderungen jedoch unberührt.

In vielen Bereichen könne die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres gelte auch für die Gastronomie.

Bundesrechtliche Vorgaben bleiben unberührt

Die ab Freitag geltenden Landesregelungen seien nur für die Bereiche gültig, die das Land selbst regeln könne, hieß es. Weitergehende bundesrechtliche Vorgaben insbesondere des Arbeitsschutzes bleiben daher auch in der neuen Inzidenzstufe bestehen.

Sollten die Corona-Fallzahlen steigen – etwa aufgrund der Verbreitung der Varianten oder durch Reiserückkehrende – gilt die bisherige Absicherung: Es greifen dann bei Inzidenzwerten über 10 die bekannten und im wesentlichen unveränderten Regelungen der Inzidenzstufen 1 (7-Tage-Inzidenz von über 10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50).

„Wenn die Inzidenz also am Tag des Inkrafttretens der Änderungen noch keine fünf Tage hintereinander bei höchstens 10 liegt oder wieder über diesen Wert steigt, bleibt es bei den beziehungsweise greifen automatisch wieder die bisherigen Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1“, erklärt das Land hierzu.

Die neue Inzidenzstufe gilt für Kreise und kreisfreie Städte sowie für das Land, wenn der Inzidenzwert an fünf Tagen hintereinander bei höchstens 10 liegt.  Weil bereits kleine Infektionsausbrüche starke Schwankungen verursachen können, erfolge eine Rückstufung in die höhere Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird.

„Wenn aber ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen und damit die erhöhten Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen“, so das Land.

Testen spielt „wichtige Rolle“, um vierte Welle zu verhindern

Auch regelmäßige Testungen aller noch nicht geimpften Personen spielten weiter eine wichtige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern. Darauf weist das Land Nordrhein-Westfalen hin.

Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: „Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen“. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösten keine Testpflicht aus, heißt es.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die neue Coronaschutzverordnung trägt den nachhaltig positiven Entwicklungen aller relevanten Pandemiezahlen der letzten Wochen Rechnung. Sie bedeutet für viele Lebensbereiche die weitgehende Rückkehr in die Normalität. Wir öffnen aber mit Augenmaß und haben ein Sicherheitsnetz gespannt, auf das wir im Falle steigender Inzidenzen zurückfallen. So können wir schnell auf einen Wiederanstieg der Infektionszahlen reagieren.“

Land NRW regelt einige Ausnahmen

Und noch etwas ist neu: In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August festgelegt war – zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste. Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.

Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann laut Landesregierung nur noch vor allem folgende Ausnahmen:

Maskenpflicht

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen.

Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.
Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.

Negativtestnachweis

Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10.

Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

Private Feiern und Volksfeste

Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.

In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben.

Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.

Alle Regeln der neuen „Inzidenzstufe 0“ laut Land NRW:

Stufe 0: Inzidenz 0-10
Kontakte Keine Beschränkungen
Mindestabstände als Empfehlung
Außerschulische
Bildung
Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen
Kinder-/
Jugend-

arbeit
Bei Ferienfreizeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des An-gebots, ansonsten keine Einschränkungen mehr
Kultur Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen
 
Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
 
Besuch von
Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske)
 
Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08.
zulässig
Sport Sportausübung ohne Beschränkungen
 
Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.
 
Bis 5.000 Zuschauer außen ohne weitere Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.
 
Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
Freizeit Keine
Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben
(wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)
 
Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test
Einzelhandel Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt), Maskenpflicht bleibt bestehen
Messen/
Märkte
Keine Beschränkungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)
Tagungen/
Kongresse
Keine Beschränkungen
Private Veranstaltungen
Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden  weiter beachtet werden.
Partys Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen
Große Festveranstaltungen Mit Test erlaubt
(wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)
Gastronomie
Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen
Tischen;
 
Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt)
oder Maske
Tourismus
Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10