Ärzte bieten Patienten mitunter auch Leistungen an, die selbst bezahlt werden müssen. Fotos: pixabay
Ärzte bieten Patienten mitunter auch Leistungen an, die selbst bezahlt werden müssen. Fotos: pixabay

Düsseldorf. Für sogenannte IGeL-Leistungen gelten klare Regeln. Wenn Patienten von Ärzten Untersuchungen angeboten bekommen, die sie selbst bezahlen müssen, dann sollten sie sich nicht drängen lassen, rät die Verbraucherzentrale NRW. 

Ob Glaukomfrüherkennung oder Knochendichtemessung, ein Ultraschall bei der Frauenärztin oder ein PSA-Test beim Urologen: Wer gesetzlich krankenversichert ist, bekomme in Arztpraxen häufig Selbstzahlerleistungen angeboten, meinen die NRW-Verbraucherschützer. „Die Krankenkassen gehen von einem Marktvolumen von rund einer Milliarde Euro pro Jahr aus.“

Teilweise würden Patientinnen und Patienten schon am Empfang mit den „Individuellen Gesundheitsleistungen“ konfrontiert. Die Verbraucherzentrale NRW gibt die folgenden Tipps zum richtigen Umgang mit den IGeL-Angeboten beim Arzt:

Ärztliche Aufklärung

Laut der Gebührenordnung dürfen Ärzte nur dann Selbstzahlerleistungen abrechnen, wenn Patienten zugestimmt haben. IGeL sind ein Zusatzangebot zur normalerweise ausreichenden Kassenleistung.

Vorab müssen Patienten ausführlich über Nutzen, Risiken, Alternativen und Kosten aufgeklärt werden. Für die Kosten ist das laut Gesetz sogar in Textform vorgesehen, wenn klar ist, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist (Paragraf 630c Abs. 3 BGB).

Die Aufklärung muss der Arzt oder die Ärztin persönlich übernehmen. Das Praxispersonal darf nur rein sachlich über angebotene IGeL informieren. Wenn der Nutzen einer Leistung wissenschaftlich nicht belegt ist, müssen Ärzt:innen darauf hinweisen.

Recht auf Bedenkzeit

Patient müssen ein IGeL-Angebot nicht annehmen. Vor allem müssen sie sich nicht sofort entscheiden. Jeder hat ein Recht auf Bedenkzeit und kann sich eine zweite ärztliche Meinung einholen. Vorab sollte die Krankenkasse gefragt werden, ob die IGeL-Leistung möglicherweise bezahlt wird – und falls nicht, was die Gründe dafür sind.

Wer eine IGeL ablehnt, muss kein Formular unterschreiben und hat auch keine Nachteile zu befürchten. Rechtlich gilt: Patient dürfen nicht verunsichert oder zu Privatleistungen gedrängt werden.

Behandlungsvertrag und Rechnung sind Pflicht

Vor einer Selbstzahlerleistung muss die Ärztin oder der Arzt einen schriftlichen Vertrag vorlegen, dass die Untersuchung oder Behandlung auf eigenen Wunsch erfolgt und nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden kann.

Ohne diesen Behandlungsvertrag sind Patienten berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Zudem ist eine Rechnung Pflicht, die sich an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) orientiert und die einzelnen Leistungen aufführt. Pauschalhonorare sind nicht zulässig. Verstoßen Ärzte gegen dieses Regeln, können Patienten dies der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ihres Bundeslandes melden.

Mehr zu Arztpflichten und Patientenrechten bei Selbstzahlerleistungen bietet das Internetportal „IGeL-Ärger“ der Verbraucherzentrale NRW unter folgenden Links:
www.igel-aerger.de.