Impfung gegen das Coronavirus. Symbolfoto: Mathias Kehren
Impfung gegen das Coronavirus. Symbolfoto: Mathias Kehren

Düsseldorf. Geimpfte und Genesene sollen weitgehend uneingeschränkt Angebote und Einrichtungen nutzen können. Das ist ein Kernsatz der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW.  Eine 2-G-Regelung wie in anderen Bundesländern ist in NRW nicht vorgesehen. Die neue Fassung der Verordnung tritt an diesem Mittwoch in Kraft.

Die neue Verordnung soll andererseits den Wiederanstieg der Infektionszahlen nachhaltig begrenzen und so „einschneidendere Schutzmaßnahmen“ verhindern. Eingeführt wird eine neue Kennzahl: die Aufnahme von Corona-Erkrankten in die Krankenhäuser, umgerechnet auf 100.000 Einwohner in sieben Tagen. Einzelheiten dazu stehen hier.

Jeder ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Das ist und bleibt die Grundregel des Infektionsschutzes. Deshalb ist weiterhin Abstand geboten, Hygiene ist einzuhalten und Masken sind zu tragen.

Die Maskenpflicht – OP-Maske oder besser – gilt vor allem weiterhin in Innenräumen. Dazu zählen Busse und Bahnen, der Einkauf, aber auch Wahllokale. Draußen gilt die Maskenpflicht nur in Warteschlangen, an Verkaufsständen und in ähnlichen Situationen. Außerdem im Freien bei Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Menschen.

In Gaststätten kann die Maske am Sitzplatz abgelegt werden, wenn die Abstände von mindestens 1,50 Metern zu den nächsten Tischen eingehalten werden. In Privaträumen bei ausschließlich privaten Treffen muss keine Maske getragen werden.

In Clubs, Diskotheken und bei Tanzveranstaltungen müssen Menschen, die nicht immunisiert sind, einen negativen PCR-Test vorlegen. Das gilt auch für das gemeinsame Singen.

Insgesamt bleibt Nordrhein-Westfalen bei der 3-G-Regel. Zutritt zu Veranstaltungen haben geimpfte, genesene oder getestete Personen. Andere Bundesländer sind inzwischen auf 2 G als Optionsmodell übergegangen. Dort können beispielsweise Restaurantbesitzer und Veranstalter sich freiwillig dafür entscheiden, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen. Dafür entfallen im Gegenzug andere Corona-Auflagen.

Baden-Württemberg führt 2 G als Pflicht ein. Die Regelung greift Zeitungsberichten zufolge, wenn die Zahl der Krankenhauseinweisungen einen Schwellenwert überschreitet. Dann dürfen nur noch Geimpfte und Genesene beispielsweise Kinos, Gaststätten oder Frisöre aufsuchen. NRW bleibt mit der neuen Fassung der Verordnung dabei, dass solche Besuche auch für Getestete erlaubt sind.

3 G gilt in NRW auch bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Teilnehmenden. Für Großveranstaltungen mit weniger Besuchern gibt es keine Vorschrift. Es werden auch keine Kontrollen vorgeschrieben.

Ansonsten aber haben Veranstalter zu kontrollieren, ob die Besucher geimpft, genesen oder getestet sind. Für Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Gästen gilt: „ Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen.“

Die neue Verordnung gilt vorerst bis zum 8. Oktober.