Ein Mann tätigt online eine Zahlung per Kreditkarte. Foto: pixabay/Symbolbild
Ein Mann tätigt online eine Zahlung per Kreditkarte. Foto: pixabay/Symbolbild

Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass Zwangsgutscheine bald ausgezahlt werden können. So können Verbraucher doch noch ihr Geld zurück bekommen.

Wer vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie Veranstaltungstickets gekauft hatte, erhielt für die ausgefallenen Events häufig lediglich einen Gutschein statt der gewünschten Rückerstattung.

Viele Verbraucher ärgerten sich über die gesetzliche Neuregelung, die dazu gedacht war, die von der Krise gebeutelten Unternehmen über Wasser zu halten: „Durch die Zwangsgutscheine mussten Verbraucherinnen und Verbraucher den Unternehmen einen zinslosen Kredit gewähren, auch wenn sie selbst in finanziellen Schwierigkeiten waren”, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden müsste, tragen die Verbraucherinnen und Verbraucher das volle Risiko.“

Wer den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst hat, kann sich den Betrag zu Beginn des neuen Jahres auszahlen lassen. Wie das geht und wen es betrifft, erklärt die Verbraucherzentrale NRW mit den folgenden Hinweisen:

Zeitpunkt des Ticketkaufs ist entscheidend

Die Gutscheinlösung gilt rückwirkend für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, für die vor dem 8. März 2020 Tickets gekauft worden sind. Der Veranstaltungstermin ist unerheblich. Betroffen sind Tickets für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe.

Aber auch Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien zählen dazu. Ist eine solche Veranstaltung ausgefallen, konnte der Veranstalter anstelle der Erstattung einen Gutschein ausstellen.

Wichtig: Für Karten, die nach dem 8. März gekauft worden sind, gilt die Regelung nicht. Verbraucher müssen in diesen Fällen weder einen Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren, sondern können sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW den Ticketpreis erstatten lassen.

Verwendung des Gutscheins

Der Gutschein kann beim jeweiligen Veranstalter für dessen Angebote genutzt werden, um sich eine Karte für eine andere Veranstaltung zu kaufen. Ist der Betrag auf dem Gutschein höher als die Kosten für die gewählte Ersatzveranstaltung, wird die Differenz erneut gutgeschrieben. Verbraucher:innen sollten darauf achten, dass der Betrag angepasst oder ein neuer Gutschein ausgestellt wird. Ist die neue Veranstaltung teurer als die ursprüngliche, muss entsprechend zugezahlt werden.

Erstattung ab 1. Januar 2022

Wer den Gutschein bis Ende des Jahres nicht eingelöst hat, kann ab dem 1. Januar 2022 die Auszahlung des Betrages verlangen. Sollte man das nicht wollen, kann der Gutschein auch weiterhin zur Zahlung von Tickets eingesetzt werden.

Grundsätzlich gilt: Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Bei Events, die in 2020 wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurden, können Ansprüche also bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden. Bei Veranstaltungen, die in 2021 nicht stattfinden werden, läuft die Verjährungsfrist noch bis zum 31. Dezember 2024.

Weitere Informationen zu abgesagten Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.de.