Düsseldorf. Bei sogenannten P-Konto, dem Pfändungsschutzkonto, ergeben sich ab 1. Dezember Änderungen, die dem besseren Schutz bei einer Kontopfändung dienen sollen.
Wird ein Girokonto gepfändet, kann es für Betroffene schnell existentiell eng werden: Bargeld kann nicht abgehoben, Einkäufe können nicht gezahlt, Miete und Stromkosten können nicht überwiesen werden.
Damit nicht alles verloren ist, haben Betroffene die Möglichkeit, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Das sogenannte P-Konto schützt Kontoguthaben bis zu einem bestimmten Freibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern.
Ab dem 1. Dezember treten Änderungen zum P-Konto in Kraft, die bessere Schutzmöglichkeiten für Verbraucher beinhalten. Die Verbraucherzentrale NRW fasst die wichtigsten Neuerungen nachfolgend zusammen:
Gemeinschaftskonto
Gemeinschaftskonten können nicht in P-Konten umgewandelt werden. Das Guthaben auf Gemeinschaftskonten lässt sich jetzt aber innerhalb eines Monats nach der Pfändung schützen. Kontoinhaberkönnen während dieses Monats die Aufteilung des Guthabens und die Übertragung des eigenen Anteils auf ein Einzelkonto verlangen.
Umwandlung
Es gibt einen nun auch per Gesetz klar gestellten Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto – auch ohne Pfändung und auch bei Konten im Minus. Ein P-Konto bietet automatisch einen Pfändungsschutz von 1.260 Euro je Kalendermonat. Ebenso wurde das Recht auf Rückumwandlung in ein reguläres Girokonto ausdrücklich geregelt.
Konto im Minus
Ist das Konto im Minus, konnten bislang nur Sozialleistungen und Kindergeld vor Pfändung und Verrechnung geschützt werden. Andere Einkünfte, zum Beispiel Lohn oder Rente, waren für überschuldete Kontoinhaber oft nicht mehr verfügbar. Hier greift für P-Konten ab dem 1. Dezember ein gesetzliches Auf- und Verrechnungsverbot im Rahmen der geltenden Freibeträge. Diese stehen auf dem P-Konto dann im Guthaben zur Verfügung.
Verlängerte Ansparmöglichkeit
Ein nicht verbrauchter Teil des Freibetrags bleibt nun auch noch in den nächsten drei Monaten geschützt. Bislang konnte es nur einmal in den Folgemonat übertragen werden. So kann beispielsweise Geld für größere Anschaffungen gespart werden. Zusätzlich gilt das sogenannte „First In – First Out“-Prinzip: jede Abbuchung verbraucht dabei zuerst das älteste noch vorhandene Guthaben.
Bescheinigungen
Es werden neue Regelungen zur Geltungsdauer von Bescheinigungen eingeführt, sodass Kreditinstitute nicht mehr willkürlich und ohne Vorwarnung bisherige Bescheinigungen unberücksichtigt lassen können. Außerdem wird der Zugang zu Bescheinigungen erleichtert, damit mehr Kontoinhaber auch tatsächlich die Freibeträge in voller gesetzlich vorgesehener Höhe zur Verfügung stehen.
Informationspflichten
Die Kreditinstitute haben nun Informationspflichten über den zur Verfügung stehenden Freibetrag und auch das im nächsten Monat pfändbar werdende Guthaben. Diese wichtigen Informationen waren bislang für Inhaber von P-Konten oft nicht eindeutig erkennbar.
Hinweise und Antworten auf Fragen rund um das P-Konto finden Interessierte auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw.
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