Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hilft bei Fragen rund um die Rentenversicherung. Bild: pixabay
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hilft bei Fragen rund um die Rentenversicherung. Bild: pixabay

Düsseldorf. Zum Jahresbeginn 2022 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hin.

Reguläre Altersgrenze wird angehoben Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt zu Beginn des nächsten Jahres auf 65 Jahre und elf Monate. Das gilt für Versicherte, die 1957 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt Bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1959 Geborene auf 64 Jahre und zwei Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.

Höhere Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten bleibt Auch 2022 bleibt die corona-bedingt angehobene Hinzuverdienstgrenze für vorgezogenen Altersrenten stabil bei 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Höherer Steueranteil für Neurentner Wer 2022 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2022 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent. Somit bleiben nur 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

Beitragssatz bleibt stabil Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung sinkt in den alten Bundesländern von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro und steigt in den neuen Bundesländern von monatlich 6.700 auf 6.750 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Freiwillige Rentenbeiträge Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2022 sinkt in den alten und neuen Bundesländern von 1.320,60 Euro auf 1.311,30 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2022 beträgt weiterhin 83,70 Euro monatlich.

Versicherungspflicht für Selbstständige Für versicherungspflichtige Selbstständige beträgt der Regelbeitrag ab 2022 monatlich 611,94 Euro.

Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2022 weiterhin 14,6 Prozent. Allerdings steigt zum 1. Januar bei der Pflegeversicherung der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte von 0,25 auf 0,35 Prozent. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 Prozent. Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 weiterhin bei 3,05 Prozent. Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Aufgrund der Pflegereform steigt zum 1.1.2022 der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 % des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 % an. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 %. Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 weiterhin bei 3,05 %.