Corona Maskenpflicht soll fallen
Die Maskenpflicht soll ab 20. März fallen. Foto: pixabay

Berlin. Ab dem 20. März sollen alle „tiefgreifenderen“ Corona-Beschränkungen fallen, dazu zählt auch die Maskenpflicht in Schulen oder beim Einkaufen. Eine „Hot Spot“-Bremse soll lokal bei hohem Infektionsgeschehen regulieren. 

Nach einem Freedom-Day sieht es angesichts der aktuellen Corona-Zahlen nicht aus, dennoch sollen zum 20. März alle tiefgreifenderen Maßnahmen fallen.  Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und Bundesjustizminister Marco Buschmann stellten die Ergebnisse zur Anpassung des Infektionsschutzgesetzes vor. In der nächsten Woche soll die Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch Bundestag und Bundesrat. Der Entwurf geht nun zunächst den Fraktionen zu.

Die Novellierung umfasst nach Ausführungen Lauterbachs „Basismaßnahmen“ sowie „Maßnahmen, die in Hot Spots ergriffen werden können.“ Bei den Basismaßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie geht vorrangig um „Masken und Testen“, resümiert der Bundesgesundheitsminister. Das gelte für die vulnerablen Gruppen, also etwa bei der Betreuung in Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Dort können die Länder auch weiterhin eine Maskenpflicht anordnen. Und: Auch im ÖPNV soll die Pflicht zum Tragen einer Maske aufrechterhalten werden. Auch für Testungen gibt es einen Sonderweg, diese können in Schulen angeordnet werden.

Eine neue „Hot Spot“-Regelung soll den Ländern helfen, Infektionsgeschehen auf regional begrenzter Ebene einzudämmen. Als „Hot Spot“ gilt nach der Gesetzesanpassung eine Region, in der eine „hohe Inzidenz beobachtet wird und darüber hinaus die Krankenhausversorgung gefährdet ist“, erklärt Lauterbach. Das gilt analog auch für Regionen, in denen die Inzidenz stark steigt und die Versorgung in Kliniken bedroht ist.

Zudem sollen die „Hot Spot“-Bremse dort greifen, wo eine „gefährliche neue Variante“ beobachtet wird. Die Größe eines „Hot Spots“ können begrenzt sein auf einen Stadtteil, aber auch auf eine Stadt oder gar „im Extremfall“ auch ein ganzes Land. Mit Beschluss der Sonderregelung in den Landtagen (Parlamentsvorbehalt) muss das Gebiet konkret definiert werden.

Die „Hot Spot“-Regelungen im Detail:

      • Maskenpflicht
      • Abstandsregelung
      • Nachweise (Genesung, Test, Impfung)
      • Hygienekonzepte, erlassen durch Gesundheitsämter. Beispielsweise für Veranstaltungen.

Die Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes sollen dabei bis zum 23. September gelten, um auf eine mögliche Herbst-Welle reagieren zu können. Übergangsweise könnten zudem bis zum 2. April die Regelungen auf Grundlage des alten Infektionsschutzgesetzes gelten, um den Ländern Zeit für die Umsetzung zu geben.

Vorbei sei die Pandemie aber noch nicht, stellte Bundesgesundheitsminister Lauterbach klar. Es gelte, das Geschehen im Blick zu behalten.

Die Zeit drängt indes, die Corona-Regeln gelten bis zum 19. März. Die Neuregelung müsse daher am Folgetag in Kraft treten, sonst gäbe es keine Regelungen mehr.