Vor der Reise mit einem Wohnmobil wartet schlimmstenfalls Ärger auf die Käufer. Foto: VZ NRW/adpic
Vor der Reise mit einem Wohnmobil wartet schlimmstenfalls Ärger auf die Käufer. Foto: VZ NRW/adpic

Düsseldorf. Der Urlaub auf vier Rädern erlebt seit der Corona-Pandemie einen regelrechten Boom. Der Traum vom eigenen Wohnmobil hat jedoch seinen Preis und erfordert viel Geduld. Die Nachfrage ist groß, das Angebot verhältnismäßig knapp. Bei der Verbraucherzentrale NRW registriert man bereits Kundenärger.

Nach dem Abschluss eines Kaufvertrages muss oft eine monatelange Wartezeit überbrückt werden. Ist das Wohnmobil dann endlich lieferbar, erleben viele Verbraucher eine teure Überraschung.

„In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW häufen sich Beschwerden über nachträgliche Preiserhöhungen durch die Hersteller“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Ob die Aufschläge zulässig sind, hängt von den Details des jeweiligen Kaufvertrags ab. Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW stehen Betroffenen zur Seite. Zudem geben sie erste Tipps:

Was steht in meinem Vertrag?

Wer einen Kaufvertrag abschließt, geht davon aus, dass an dem darin festgeschriebenen Preis nicht mehr gerüttelt wird. Tatsächlich haben Anbieter jedoch die Möglichkeit durch eine Preisanpassungsklausel eine nachträgliche Preiserhöhung geltend zu machen, wenn die Lieferzeit mehr als vier Monate beträgt. Diese Klauseln unterliegen allerdings strengen Vorgaben.

Ob sie tatsächlich wirksam sind, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Möglicherweise berufen sich Händler auch darauf, dass sich die Umstände nach dem Vertragsschluss durch steigende Herstellungs- und Lieferkosten so gravierend geändert haben, dass eine nachträgliche Anpassung des Vertrags auch ohne Preisanpassungsklausel rechtens ist. Dies ist jedoch fraglich und muss ebenfalls individuell beurteilt werden.

Anbieter drohen mit Stornierung des Kaufvertrages

Viele Anbieter verlangen entweder eine zusätzliche Zahlung zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis oder das Einverständnis zu einer solchen Zusatzzahlung. In beiden Fällen wird den Kunden eine Frist gesetzt. Sollten Betroffene ihr Einverständnis verweigern oder die Zahlung nicht fristgerecht erfüllen, drohen die Anbieter damit, den Kaufvertrag zu stornieren – wohlwissend, dass sie das Wohnmobil gewinnbringend an bereits wartende Interessenten verkaufen können. Das setzt Verbraucher schnell unter Druck und erfordert eine rasche Prüfung der Vertragsunterlagen.

Preisanpassung unzulässig – was kann ich tun?

Wenn sich herausstellt, dass die Preiserhöhung des Anbieters unzulässig ist, können Verbraucher dagegen vorgehen. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass sich Anbieter auf eine außergerichtliche Klärung einlassen. Sollten Verbraucher das Wohnmobil unbedingt haben wollen, gibt es die Möglichkeit, dass sie die Zahlung des Preisaufschlags unter Vorbehalt leisten.

Damit halten sie sich die Möglichkeit offen, binnen sechs Monaten juristisch gegen die Preisanpassung vorzugehen. Das hat den Vorteil, dass sie unmittelbar in den Besitz des Wohnmobils gelangen, ohne die juristische Klärung abwarten zu müssen.

Ein weiterer Vorteil: Lässt man die Preiserhöhung gerichtlich überprüfen, bemessen sich die Verfahrenskosten lediglich an der nachträglichen Erhöhung, nicht am gesamten Kaufpreis. Wird der Vertrag hingegen durch den Anbieter storniert und die Stornierung gerichtlich angefochten, kommen auf Verbraucher höhere Verfahrenskosten zu, da es dann um den gesamten Kaufpreis geht.

Die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW unterstützt Betroffene bei der Prüfung ihrer Verträge und hilft bei der Suche nach einer Lösung: www.verbraucherzentrale.nrw.