Ein Mann prüft mehrere Dokumente. Foto: VZ NRW/Adpic
Ein Mann prüft mehrere Dokumente. Foto: VZ NRW/Adpic

Düsseldorf. Ab dem 1. Juli können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um rund sechs Prozent erhöht.

Das mache bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1.339,99 Euro aus, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.340 Euro geschützt, informiert die Verbraucherzentrale NRW hierzu.

„Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. „Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen den neuen Freibetrag ab sofort beachten.“ Das sei wichtig, denn Menschen mit Schulden wirtschaften ohnehin am Existenzminimum. Für sie zähle jeder Euro.

Aber: Wurden vom Gericht oder der Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger individuelle Freibeträge festgesetzt, müssen Schuldner diese selber ändern lassen.

Mit den folgenden Tipps weist die Verbraucherzentrale NRW den Weg, um die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht zu verpassen:

Neue Pfändungstabelle beachten

Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2022 ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung können alleinstehende Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro jetzt 1.351,11 Euro vom Lohn behalten.

Besteht eine Unterhaltspflicht für eine Person, kann nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen können auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW nachgelesen werden. Eine gedruckte Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen.

Automatische Berücksichtigung

Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen.

Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, sich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber vermieden werden.

Automatische Anpassung Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.340 Euro als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (500,62 Euro für die erste, weitere jeweils 278,90 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

Rückforderungen

Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, können Schuldner von diesen die Auszahlung der irrtümlich an Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

Achtung: Bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid selbst aktiv werden

Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch.

Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibetrag bei einer Kontopfändung der Fall: Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden.

Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschlüsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.

Ab jetzt: Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen möglich

Ab diesem Jahr ist durch eine Gesetzesänderung statt bisher nur alle zwei Jahre endlich eine jährliche Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen möglich. Mit der nächsten Anpassung ist daher schon zum 1. Juli 2023 zu rechnen.

Weitere Informationen zum Pfändungsfreibetrag gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw.