Für den Umtausch alter Führerscheine gelten Fristen. Foto: Kreis ME
Für den Umtausch alter Führerscheine gelten Fristen. Foto: Kreis ME

Kreis Mettmann. Beim Führerschein-Umtausch sind die nächsten Jahrgänge an der Reihe: 1959 bis 1964. Für frühere Jahrgänge endet die Frist. 

Tausende Führerscheininhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 haben bereits ihre alten „Lappen“ (grauer/rosafarbener Führerschein) in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht. Die Führerscheinstelle des Kreises Mettmann macht darauf aufmerksam, dass für diese Jahrgänge die Umtauschfrist am 19. Juli endet.

Als nächstes sind die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 an der Reihe. Für sie gilt die Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2023.

Um lange Wartezeiten zu vermeiden, rät die Führerscheinstelle dazu, den Umtausch möglichst frühzeitig und nicht erst „auf den letzten Drücker“ anzugehen. Anträge können schon jetzt gestellt werden.

Gerade für den Führerschein-Pflichtumtausch bietet die Führerscheinstelle den Service einer Online-Beantragung an, der den Betroffenen einen Urlaubstag, eine persönliche Vorsprache und damit verbundene Wartezeiten vor Ort erspart. Antragstellung und Bezahlung können im Online-Verfahren in nur wenigen Minuten erledigt werden. Der neue Führerschein wird von der Bundesdruckerei direkt nach Hause geschickt.

Und sollte gleichzeitig ein Internationaler Führerschein benötigt werden, geht dies ebenfalls online. Das gesamte Angebot gibt es unter www.kreis-mettmann.de.

„Sollte eine Online-Beantragung nicht möglich sein, kann der Antrag auch persönlich in den Bürgerbüros der Städte Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim und Wülfrath, aber auch – nach Terminvereinbarung – in der Führerscheinstelle des Kreises Mettmann gestellt werden“, so die Kreisverwaltung. Benötigt werden der Personalausweis, der aktuelle Führerschein und ein biometrisches Lichtbild.

Umtauschpflichtige Führerscheininhaber, die nach Ablauf der Fristen noch mit einem alten Führerschein angetroffen werden, müssen mit einem Verwarngeld von zehn Euro rechnen.

Inhaber von Kartenführerscheinen sind von diesen Fristen noch nicht betroffen.