Der beanstandete E-Scooter. Foto: Polizei
Der beanstandete E-Scooter. Foto: Polizei

Mettmann. Am Freitagnachmittag haben Beamte der Fahrradstaffel der Kreispolizeibehörde am Südring in Mettmann einen Mann auf einem E-Scooter gestoppt. „Schon aus der Ferne war zu erkennen, dass an dem Fahrzeug kein Versicherungskennzeichen angebracht war“, so die Behörde.

Als „außergewöhnlich“ beschreibt die Polizei den Scooter, den die Beamten am Freitag entdeckten. Der Flitzer hatte eine überdimensionierte Bereifung und eine Sitzstange mit Sattel. Die Beamten der Fahrradstaffel folgten dem Scooter-Fahrer zunächst unbemerkt.

Währenddessen stellten sie fest, dass das Zweirad mit einer Geschwindigkeit von rund 25 km/h über den Rad- und Gehweg in Richtung des Kreisverkehrs an der Eidamshauser Straße fuhr. Dort holten ihn die Beamten den Fahrer ein und stoppten ihn.

„Es folgte eine Überprüfung des Fahrzeugführers und seines ungewöhnlichen Fahrzeugs“, so die Behörde. „Hierbei wurde festgestellt, dass es sich bei dem Scooter um ein nicht zulassungsfähiges Kraftfahrzeug handelte“. Zudem hätten die Beamten festgestellt, dass die vordere Bremse komplett demontiert und die hintere Bremse nicht funktionsfähig war.

Der 35-Jährige aus Haan habe nun mit „erheblichen Folgen“ zu rechnen. Der Grund: Der Mann hat mit seiner Verkehrsteilnahme laut Polizei mehrere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begannen.

„So hätte er für den Scooter, nach Bauart und Höchstgeschwindigkeit, eine Fahrerlaubnis  benötigt“, erklärt die Polizei. „Da der junge Mann aber nicht im Besitz eines Führerscheins ist, hat er den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug ohne gültige Haftpflichtversicherung im öffentlichen Verkehrsraum geführt wurde. Dieses wiederum stellt eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz dar“.

Hinzu kommen Ordnungswidrigkeiten, weil das Fahrzeug ohne entsprechende Zulassung im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb genommen wurde und aufgrund seiner mangelhaften Bremsen die Verkehrssicherheit beeinträchtigte.

Die Polizei weist deshalb in diesem Zusammenhang auch hier noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass nicht jedes Gefährt, das man im Internet oder im Handel frei kaufen kann, für den Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr auch tatsächlich erlaubt ist. Nicht selten entsprechen gerade vermeintlich trendartige Sport- und Freizeitgeräte nicht den Verkehrsvorschriften der StVZO und den weiteren Verkehrsvorschriften.