Eine Seniorin am Telefon. Foto: VZ NRW/Adpic
Eine Seniorin am Telefon. Foto: VZ NRW/Adpic

Düsseldorf. Seit Mai häuften sich die Beschwerden: Eine Firma aus der Schweiz überrumpelte pflegebedürftige Senioren in NRW und in anderen Bundesländern telefonisch mit einem Angebot zur Pflegeberatung.

Gegen eine Gebühr von 199 Euro bot sie eine Beratung über Pflegeleistungen an. Versprochen wurde ein Anspruch auf Pflegeleistungen über bis zu 6.280 Euro. Da unverlangte Telefonwerbung unzulässig ist und die Verbraucher durch die dann folgenden Anschreiben der Firma unter Druck gesetzt wurden, hatte die Verbraucherzentrale NRW die Firma im Juli abgemahnt.

Nun hat der „Pflegeservice Smart“ der Firma „United Swiss Marketing“ die fragwürdigen Angebote offenbar eingestellt. Wer zuvor angerufen wurde, sollte einen möglicherweise auch unwissentlich geschlossenen Vertrag trotzdem widerrufen, so der Rat der Verbraucherzentrale NRW. Dort gibt man weitere Hinweise:

Warum jetzt noch widerrufen?

Die Verbraucherzentrale NRW hat die United Swiss Marketing AG im Namen von Betroffenen kontaktiert und erhielt auf E-Mails automatische Antworten der Firma mit der Angabe, der Service sei eingestellt worden, offene Forderungen seien storniert und man habe keine weiteren Forderungen.

Trotzdem rät Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW Betroffenen, den Vertrag zu widerrufen: „Auch wenn Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig sind, gibt es einen Haken. Denn am Telefon abgeschlossene Verträge sind, bis auf wenige Ausnahmen, auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig. Deshalb ist es ratsam, den Vertrag zu widerrufen, um keine böse Überraschung zu erleben. Wenn dieser Widerruf per Mail versendet wird, erhält man vermutlich die Nachricht, dass „Ihr Vorgang storniert“ wurde. Damit weiß man dann, dass kein Geld mehr zu zahlen ist.“

Betroffene können telefonisch geschlossene Verträge in der Regel 14 Tage lang widerrufen und dafür einen Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW nutzen.

Warum sind die Anrufe unrechtmäßig?

Telefonwerbung im Privatbereich ist wettbewerbswidrig und stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn sie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Menschen stattfindet. Viele Verbraucher wurden von dem Anruf überrumpelt und haben unwissend einen Vertrag abgeschlossen. Zu solchen Vertragsrechtsfragen bietet die Verbraucherzentrale NRW eine Rechtsberatung an.

Warum war das Versprechen unseriös?

Das Schreiben vom „Pflegeservice Smart“ enthielt mehrere Formulierungen, die einen sicheren gesetzlichen Leistungsanspruch unterstellte. Zum Beispiel: „Lassen Sie sich Ihr Geld nicht nehmen! Sie haben schließlich jahrzehntelang in die Krankenversicherung einbezahlt. Jetzt ist es an der Pflegekasse Ihnen auch Ihre Leistungen auszuzahlen!“.

Tatsächlich nutzen viele Betroffene nicht die vollen Möglichkeiten der Pflegeversicherung.

Doch wer welche Leistungen vom Pflegegeld bis zum Entlastungsbetrag erhält, hängt vom Pflegegrad und von der jeweiligen Situation ab. Der Anspruch kann niedriger oder auch höher sein als die in der Werbung genannten 6.280 Euro.

Wo gibt es kostenlose Pflegeberatung?

Wer gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, hat einen Anspruch auf eine kostenfreie, neutrale und individuelle Pflegeberatung. Und zwar nicht erst mit Pflegegrad, sondern schon vorab bei einem erkennbaren Hilfe- und Beratungsbedarf.

In NRW gibt es mehr als 500 Beratungsstellen, getragen von Kommunen, Pflegekassen oder Wohlfahrtsverbänden. Der Pflegewegweiser NRW bietet unter Tel. 0800 40 40 044 eine kostenlose Hotline und hilft bei Fragen nach der passenden Anlaufstelle vor Ort.

Mehr zum „Pflegeservice Smart“ unter: www.verbraucherzentrale.nrw.