
NRW. Urlaub im Camper oder Wohnmobil steht für Flexibilität und Unabhängigkeit – und macht ihn daher so beliebt. Doch beim Reisen mit dem eigenen Heim gibt es auch einige Regelungen, die die Freiheit begrenzen. Einige Punkte haben Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH und Peter Schnitzler, Kfz-Experte von ERGO, wie folgt zusammengefasst.
An welche Vorschriften sich Camper halten müssen, ist vom Gewicht ihres Gefährts abhängig. „Wohnmobile oder -wagen sind zwar deutlich größer als Pkws, überschreiten sie aber eine Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht, darf jeder, der einen Führerschein der Klasse B besitzt, hinters Steuer“, informiert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Es gelten dann die üblichen Geschwindigkeitsbeschränkungen.“
Fahrerlaubnis für bis zu 7,5 Tonnen
Für Wohnmobile bis zu 7,5 Tonnen ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C nötig, aber auch ein alter Führerschein der Klasse 3 ist zulässig. Diese dürfen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen maximal 100 km/h sowie außerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h fahren. „Für schwerere Fahrzeuge ist auf Autobahnen und Landstraßen bei Tempo 80 Schluss“, so Brandl. Im Ausland gelten teils andere Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Wohnwagen abstellen – Maximal zwei Wochen auf einem Platz
„Gestattet ein Verkehrszeichen das Parken auf dem Bürgersteig, gilt das ausschließlich für Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen zulässige Gesamtmasse und ist damit für die meisten Camper tabu“, weiß die Juristin. Außerdem: „Mit Wohnmobilen oder -wagen über 7,5 Tonnen ist das Parken in Wohngebieten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt.“ Speziell für Wohnwagen gilt: Abgekoppelt dürfen sie in Wohngebieten nur bis zu zwei Wochen auf demselben Parkplatz stehen und müssen danach umparken.
Mit dem Camper unterwegs
Unterwegs mit dem Camper einfach spontan in der Natur die Zelte aufzuschlagen – das würden sich viele Urlauber wünschen. „Doch sogenanntes Wildcampen ist in Deutschland verboten“, so Juristin Brandl. Zum Campieren muss demnach ein ausgewiesener Standort her.
Übrigens: Sich im Camper für die Weiterfahrt am Straßenrand auszuruhen, ist nur für maximal zehn Stunden zulässig – und ohne dabei etwa Campingmöbel aufzustellen.
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist für alle Wohnmobile und Wohnwagenanhänger vorgeschrieben. „Schäden am eigenen Fahrzeug sind mit einer Voll- oder Teilkaskoversicherung abgedeckt“, erklärt Peter Schnitzler, Kfz-Experte von ERGO. Manche Anbieter haben ihre Kfz-Policen inzwischen um spezielle Zusatzbausteine für Camper erweitert. Damit können das Vorzelt und das bewegliche Inventar des Wohnmobils oder Wohnwagens, etwa Fernseher, Kleidung oder Reisegepäck, auch versichert werden.