Das Oberlandesgericht Hamm hat Urteile zu einem Amtsmissbrauch bestätigt. (Archivbild)
Das Oberlandesgericht Hamm hat Urteile zu einem Amtsmissbrauch bestätigt. (Archivbild) Foto: Bernd Thissen/dpa

Hamm/Paderborn (dpa/lnw) – Der Gründer einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn darf sich nicht in Amtstracht zeigen, die der der katholischen Kirche zum Verwechseln ähnlich sieht. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat entsprechende Urteile von Amts- und Landgericht Paderborn bestätigt und die Revision eines Angeklagten verworfen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, wie das Gericht mitteilte. 


Der bereits vorbestrafe Angeklagte wurde wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen zu einer Haftstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte sich selbst als geweihter Priester bezeichnet, obwohl die von ihm gegründete private Glaubensgemeinschaft keine Verbindung zur katholischen Kirche hat. 

Dennoch hatte er sich wiederholt unbefugt in Amtskleidung gezeigt, die der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts, wie der römisch-katholischen Kirche, zum Verwechseln ähnlich sieht. Er hatte auch Fotos von sich mit dieser Kleidung im Internet veröffentlicht. 

Strafbares Verhalten 

Dieses Verhalten war strafbar, wie das OLG jetzt bestätigt hat. Ohne Bedeutung blieb dabei für den 4. Senat, dass dem Angeklagten von seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlich Titel verliehen wurden. Er selbst hatte sich als geweihter Priester bezeichnet. 

Ob Außenstehende tatsächlich durch die Kleidung getäuscht wurden, sei nicht der Punkt, allein die Verwechslungsgefahr sei entscheidend, betonte das OLG.