Der Teleshopping-Sender QVC streitet sich vor dem NRW-Oberverwaltungsgericht mit der Landesmedienanstalt. (Symbolbild)
Der Teleshopping-Sender QVC streitet sich vor dem NRW-Oberverwaltungsgericht mit der Landesmedienanstalt. (Symbolbild) Foto: Hendrik Schmidt/dpa

Münster (dpa/lnw) – Mit der grundsätzlichen Bedeutung von Teleshoppingsendern im Fernsehen beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen an diesem Mittwoch (10.30 Uhr) in einer mündlichen Verhandlung. Bei der Berufungsverhandlung muss das Gericht in Münster klären, ob der Kläger, der in Düsseldorf sitzende Sender QVC, in die sogenannte Public Value-Liste aufgenommen werden muss.


Wer aufgenommen wird, hat laut Medienstaatsvertrag das Recht, auf den Benutzeroberflächen von Smart-TVs oder im Kabelfernsehen gut und schnell auffindbar zu sein. Laut Gesetz gilt das für die Sender, die einen besonderen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten. In NRW hat die zuständige Landesmedienanstalt dies für QVC und andere Anbieter von Teleshoppingkanälen bislang verneint. In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf konnten sich die Sender ebenfalls nicht durchsetzen.