Vor Antritt eines Ferienjobs sollten Jugendliche auf einen gültigen Vertrag bestehen, rät der DGB.
Vor Antritt eines Ferienjobs sollten Jugendliche auf einen gültigen Vertrag bestehen, rät der DGB. Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa

Düsseldorf (dpa/lnw) – Vor dem Start eines Ferienjobs sollten Schülerinnen und Schüler auf einen gültigen Vertrag mit dem Arbeitgeber bestehen. «Dieser sollte vorab abgeschlossen werden und eindeutig festlegen, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und welche Bezahlung vereinbart sind», sagte Andreas Jansen, Bezirksjugendsekretär des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) in NRW.


Das Jugendarbeitsschutzgesetz lege genau fest, welche Bedingungen für Ferienarbeit gelten. «Erlaubt sind leichte Tätigkeiten wie zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge», erklärte Jansen laut Mitteilung. «Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche tabu.»

Schwere körperliche Arbeiten sind tabu

Auch für Arbeits- und Pausenzeiten gebe es gesetzliche Vorgaben. «Mit 13 und 14 Jahren brauchen Kinder für einen Ferienjob die Zustimmung ihrer Eltern und dürfen auch dann nur bis zu zwei Stunden täglich arbeiten – und zwar zwischen 8.00 und 18.00 Uhr», sagte Jansen. In der Landwirtschaft seien drei Stunden täglich erlaubt. 

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürften nicht mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche jobben. Hier müsse der Arbeitszeitraum zwischen 6.00 und 20.00 Uhr liegen. Ausnahmen gelten in Gaststätten und Mehrschicht-Betrieben. 

Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben laut Jansen nur junge Menschen ab 18 Jahren, für Minderjährige gilt der Anspruch nicht.