Der Bau von Glasfaserleitungen kann von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. (Archivbild)
Der Bau von Glasfaserleitungen kann von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. (Archivbild) Foto: Rolf Vennenbernd/dpa

Karlsruhe (dpa) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der die Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträgen erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Der dritte Zivilsenat wies die Revision des beklagten Anbieters zurück und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. (Az. III ZR 8/25)


Unter Anbietern sei es gängige Praxis, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses und nicht bei Vertragsschluss beginne, teilt die Verbraucherzentrale mit. Dabei könne der Bau von Glasfaserleitungen von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. So verschiebe sich für Verbraucherinnen und Verbraucher auch der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden könne. Ein Anbieterwechsel werde dadurch erst später möglich.

Betroffene können sich an ihren Anbieter wenden

Die Verbraucherschützer sehen in dieser Praxis einen Verstoß gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge – und der BGH stimmt ihnen zu. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seien Klauseln unwirksam, wenn sie eine länger als zwei Jahre bindende Vertragslaufzeit vorsehen. Nach Karlsruher Rechtsprechung beginne die Laufzeit bei Vertragsschluss – und nicht erst bei der Leistungserbringung, betonte das höchste deutsche Zivilgericht.

Das Urteil bringe endlich Rechtssicherheit für Kunden beim Glasfaserausbau, erklärte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der klagenden Verbraucherzentrale. Betroffenen, denen die Kündigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden sei, könnten sich nun erneut an ihre Anbieter wenden, sagt er. «Einen entsprechenden Musterbrief stellen wir ab sofort auf unserer Homepage zur Verfügung.»