Düsseldorf (dpa/lnw) – Für die Stichwahlen am 28. September, mit denen in vielen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen über Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Landräte abgestimmt wird, erhalten die Wahlberechtigten keine neue Benachrichtigung. Es werde auf Grundlage des desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der Hauptwahl, teilte die Landeswahlleiterin auf Anfrage mit.
Bei den Stichwahlen abstimmen dürfen damit all jene, die bereits im ersten Wahlgang wahlberechtigt waren.
Wahlalter 16 Jahre? Es gibt Ausnahmen
Damit sind allerdings auch jene ausgeschlossen, die in den kommenden zwei Wochen 16 Jahre alt werden und damit das Kommunalwahlalter erreichen: Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung müssen bereits bei der Hauptwahl vorgelegen haben, so die Landeswahlleiterin.
Was ist für die Stichwahl per Brief wichtig?
Die Briefwahl ist auch für die Stichwahl möglich. Weil zwischen Haupt- und Stichwahl aber nur zwei Wochen Zeit liegen, sollte verstärkt auf Postlaufzeiten geachtet werden, so die Empfehlung. Am besten sei es, die Wahlbriefe entweder direkt in den Briefkasten des Wahlamtes einzuwerfen oder sein Kreuzchen gleich in den von den Kommunen dazu bekannt gemachten Räumlichkeiten für die Briefwahl vor Ort zu machen.
Dabei sehe das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht grundsätzlich die Möglichkeit vor, Haupt- und Stichwahlunterlagen getrennt voneinander zu beantragen. Biete eine Kommune diese Möglichkeit an, bekommen Wähler die Unterlagen – sofern beantragt – vom Wahlamt zugeschickt. Ansonsten gelten dieselben Grundsätze wie bei der Hauptwahl.