Köln (dpa/lnw) – Die Videoüberwachung durch die Polizei an sieben Standorten in Köln ist grundsätzlich rechtmäßig – die Überwachungsbereiche sind jedoch zu groß bemessen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit mehreren Urteilen entschieden und damit den Klagen von zwei Privatpersonen teilweise stattgegeben.
Der Einsatz von fest installierten Kameras sei an besonders kriminalitätsbelasteten Orten grundsätzlich ein legitimes Mittel der Gefahrenabwehr, begründete das Gericht. Eine Ausdehnung über die eigentlichen Brennpunkte hinaus auf weitere Straßen, Wege oder Plätze sei jedoch mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Die sieben Kölner Videoüberwachungsbereiche seien zu groß bemessen und nur in Teilen Schwerpunkte der Straßenkriminalität. In vielen bislang ebenfalls überwachten Nebenstraßen sei keine erhöhte Kriminalität feststellbar. Dort müsse die Videoüberwachung beendet werden. Dies gelte etwa auch für die von einer Klägerin bewohnte Straße in Köln-Kalk.
Auch dürfen dem Gericht zufolge Außengastronomieflächen nicht überwacht werden. Bei Versammlungen in den Überwachungsbereichen müssen die Kameras zudem im gesamten Bereich und nicht nur am Versammlungsort selbst abgeschaltet werden.
Als Konsequenz aus der Kölner Silvesternacht von 2015/2016 überwacht die Polizei mit fest installierten Kameras Bereiche vor dem Hauptbahnhof und am Dom sowie die Kölner Ringe und weitere Plätze. Zuletzt kam im Oktober 2022 Köln-Kalk hinzu. Die Kläger, die in Köln-Kalk im Erfassungsbereich der Kameras sowie in der Kölner Innenstadt wohnen, fühlten sich durch die Videoüberwachung in ihrem Alltagsleben beeinträchtigt. Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.