Geld zurückbekommen: Die Abgabe der Einkommensteuererklärung lohnt sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich immer. Foto: Mathias Kehren
Geld zurückbekommen: Die Abgabe der Einkommensteuererklärung lohnt sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich immer. Foto: Mathias Kehren

Die Finanzämter der Region haben wesentliche Steuerfreibeträge sowie steuerliche Änderungen zusammengefasst, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 wichtig sind.

„Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, denn meistens können sie mit einer Steuererstattung rechnen“, erklärt Gudrun Köhler, Leiterin des Finanzamts Velbert.

Insbesondere Arbeitnehmer und Eltern profitierten von steuerlichen Verbesserungen, informiert das Finanzamt. Die wesentlichen Verbesserungen sind demnach wie folgt:

Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge und Ehrenamt

Der Grundfreibetrag für das Jahr 2022 steigt um 603 Euro auf 10.347 Euro pro Person. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2022 auf insgesamt 4.274 Euro für jedes Elternteil, also auf 8.548 Euro bei einer Zusammenveranlagung.

Einnahmen z. B. aus der Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein sind bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.

Berücksichtigung der Energiepreispauschale

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Empfängerinnen und Empfänger von Renten und Versorgungsleistungen haben im vergangenen Jahr grundsätzlich die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Diese ist in den Daten, die z. B. die Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermitteln, enthalten und müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Homeoffice-Pauschale

Bei der Homeoffice-Pauschale können Bürgerinnen und Bürger, bei denen kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder die auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichten, weiterhin einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, als Werbungskosten ansetzen (höchstens 600 Euro im Kalenderjahr). Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können an Homeoffice-Tagen nicht berücksichtigt werden.

Pendlerpauschale

Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steigt ab dem 21. vollen Kilometer von bisher 0,35 Euro auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer.

Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht

Die Werbungskostenpauschale wird auf 1.200 Euro erhöht. Die Pauschale wird vom Arbeitslohn abgezogen und von den Finanzämtern im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung automatisch berücksichtigt – auch wenn geringere Werbungskosten in der Erklärung angegeben werden.

Vereinfachung für Spendennachweise

Die Grenze für den sogenannten vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden liegt bei 300 Euro. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg. Dieser muss nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Erweiterung des Verlustrücktrags

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz können Verluste nun zwei Jahre zurückgetragen werden. Zuerst erfolgt dabei ein Rücktrag in das Jahr 2021, danach erst in das Jahr 2020. Sollte noch ein Verlust verbleiben, wird dieser für die Steuerklärung 2023 vorgemerkt. Dies ist beispielsweise relevant für Menschen mit Einkünften aus der Vermietung von Wohnimmobilien oder gewerblichen Einkünften.

Kürzung der Nutzungsdauer für vermietete Wohnimmobilien

Für ab 2023 fertiggestellte Wohnimmobilien verkürzt sich die pauschale Nutzungsdauer auf 33 Jahre, statt bisher 50 Jahre. Damit können 3 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten jährlich steuerlich geltend gemacht werden.