Deutschland. Bei feucht-kalter Witterung im Herbst und Winter besteht vor Häusern und auf Gehwegen eine umfassende Räum- und Streupflicht bei gefallenem Laub, aber auch bei Schnee. Nicht jedem ist klar, dass diese Pflicht nicht nur private Immobilieneigentümer, sondern auch Firmen trifft. Die Württembergische Versicherung gibt dazu Hinweise.


Herbstliche oder winterliche Witterung ist vielen ein Ärgernis. Stürze auf Betriebsgeländen beispielsweise auf nassen Blättern, auf verschneitem oder eisglattem Untergrund kommen immer wieder vor. Sie können bei Betroffenen nicht nur für schwere Blessuren, sondern bei Unternehmen auch für Probleme durch ausfallende Arbeitskräfte und Folgekosten sorgen.

Auf ihren Betriebsgeländen haben Firmeninhaberinnen und -inhaber eine Räum- und Streupflicht. Wird dieser nicht oder nur unzureichend nachgekommen – mit Sturzfolgen für Beschäftigte oder Besucher – kann dies kostspielig werden, etwa durch Schadenersatzforderungen. Versicherungsschutz bietet Unternehmerinnen und Unternehmern in diesem Fall eine Betriebshaftpflichtversicherung. Eine Haftpflicht greift in der Regel dann, wenn Dritten durch eigenes Handeln oder durch unterlassene eigene Maßnahmen Schäden entstehen.

Nach Unfällen auf rutschigem Firmengelände kommt es manchmal auch zu Streitigkeiten zum Unfallhergang und zu etwaigen Verantwortlichkeiten. In dieser ärgerlichen Situation kann eine Rechtsschutzversicherung zumindest Anwalts- und Gerichtskosten abdecken. Entsprechenden Rechtsschutz sollten Unternehmerinnen und Unternehmer daher beim Abschluss ihrer Firmenversicherung ins Auge fassen.