Es gibt mehr Geld für Menschen, die beruflich im Ausland unterwegs sind. Foto: iofoto/fotolia)

Steuerzahler, die beruflich bedingt viel im Ausland unterwegs sind, können Verpflegungspauschalen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Für das Jahr 2023 wurden die Beträge aktualisiert. Der Bund der Steuerzahler NRW informiert darüber in einem kostenlosen Info-Service.

Wer häufig im Ausland beruflich tätig ist, hat in der Regel höhere Kosten für die Verpflegung dort. Hierfür darf die Verpflegungspauschale für die Tätigkeit im Ausland mit einem höheren Betrag als für das Inland berücksichtigt werden. Nachdem die Pauschale im vergangenen Jahr gleich geblieben war, steigt sie in diesem Jahr wieder. Die Höhe ist dabei von Land zu Land unterschiedlich. Wer beruflich reist, kann die Pauschale aus dem jeweiligen bereisten Land geltend machen oder Arbeitgeber können bis zu der Höhe der Pauschbeträge steuerfreie Erstattungen an Arbeitnehmer vornehmen, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Nicht nur für Arbeitnehmer sind die Werte wichtig, sondern auch für Unternehmer, die viel unterwegs sind. Sie können die Pauschalen als Betriebsausgabe geltend machen. Hat sich der beruflich Reisende an einem Tag in mehreren Ländern aufgehalten, für die unterschiedlich hohe Pauschbeträge gelten, gilt immer der Pauschbetrag für den ausländischen Staat, in dem er sich zuletzt aufgehalten hat. Das gilt auch dann, wenn er sich an diesem Tag überwiegend im Inland aufgehalten hat.

Zum Thema Verpflegungspauschalen informiert der BdSt Info-Service Nr. 28 „Reisekostensätze 2023“. Den Info-Service gibt es als Download unter https://steuerzahler.de. Telefonisch ist er kostenlos zu bestellen unter 0211 99175-42.