
Düsseldorf (dpa/lnw) – Das umstrittene Antidiskriminierungsgesetz der schwarz-grünen NRW-Landesregierung soll nach Kritik vor allem von Polizeigewerkschaft und Verbänden in wesentlichen Punkten geändert werden. Nach intensiver Auswertung einer Expertenanhörung und Gesprächen mit Verbänden habe sie sich entschieden, noch einige Änderungen am Entwurf vorzunehmen, sagte Gleichstellungsministerin Verena Schäffer (Grüne) der Deutschen Presse-Agentur.
Für die Akzeptanz des künftigen Gesetzes sei es wichtig, dass es Rechtsklarheit geben müsse. «Mir ist es wichtig, dass die Beschäftigten in der Landesverwaltung – ob bei der Polizei, in den Schulen oder in anderen Bereichen – mit Sicherheit, Vertrauen und Rückhalt arbeiten können», betonte Schäffer.
Ombudsstelle für Streitfälle
Neu ist eine künftige Ombudsstelle zur Schlichtung von Streitfällen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung zwischen der betroffenen Person und der öffentlichen Stelle. Diese war auch von vielen Sachverständigen gefordert worden. Die Erfahrung aus dem Antidiskriminierungsgesetz in Berlin zeige, dass dort deshalb so wenig Klagen eingingen, weil eine Ombudsstelle vorab schlichten konnte, sagte Schäffer.
Die NRW-Stelle werde unabhängig sein und organisatorisch bei ihrem Ministerium angesiedelt. Es bestehe keine Pflicht, die Ombudsstelle einzuschalten. Es gebe zudem 42 Antidiskriminierungsstellen im Land, an die sich Menschen wenden könnten. Auch diese könnten einiges auffangen, sagte Schäffer.
Aus Beweislast wird Kausalitätsnachweis
Auch der besonders umstrittene Paragraf zur Beweislast wird genauer gefasst. Während bisher Indizien gereicht hätten, die eine Diskriminierung vermuten ließen, müssten jetzt Tatsachen vorgelegt werden, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machten, erklärte Schäffer. «Wir stellen noch einmal klar: Es geht hier nicht um Vermutungen oder Behauptungen, sondern die Beschwerde muss begründet sein, und es müssen Tatsachen vorgelegt werden.»
Vor allem die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte gegen eine ihrer Ansicht nach drohende Beweislastumkehr durch das Gesetz protestiert und kritisiert, dies schaffe pauschal eine Misstrauenskultur gegen die Polizei und alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Kritiker des Gesetzes hatten befürchtet, dass Entscheidungen der Polizei oder von Lehrkräften sofort unter Diskriminierungsverdacht hinterfragt werden könnten und die staatliche Seite dann das Gegenteil beweisen müsste.
Aus einem offenen wird ein geschlossener Katalog
Das Landesantidiskriminierungsgesetz soll die rechtliche Stellung Benachteiligter gegenüber staatlichen Einrichtungen des Landes stärken. Laut dem schwarz-grünen Gesetzentwurf soll es künftig allen Landesstellen verboten sein, jemanden etwa aufgrund von antisemitischen, antiziganistischen oder rassistischen Zuschreibungen, Nationalität, Herkunft, Religion, Geschlecht, Sexualität, Behinderungen, einer chronischen Erkrankung oder Alter zu diskriminieren – zum Beispiel bei Anträgen an eine Behörde.
Dieser bisher offen formulierte Katalog wurde erweitert und wird nun geschlossen, so dass keine weiteren Merkmale von Diskriminierung hinzukommen können. «Wir wollen Rechtsklarheit und Sicherheit in der Handhabung», betonte Schäffer.
Justiz wird vom Gesetz ausgenommen
Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle öffentlichen Stellen, allerdings nicht für kommunale Behörden. Zudem gilt bei Vorliegen eines Beschwerdefalls an einer Hochschule vorrangig das Hochschulgesetz. Ausgenommen werden nun auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Verfassungsgerichtshof sowie auch unter bestimmten Bedingungen die Polizei. Wenn die Polizei etwa im Auftrag einer Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren tätig wird und zum Beispiel Wohnungen durchsucht, fällt das nicht unter das Antidiskriminierungsgesetz. Der Grund ist, dass die Polizei in solchen Fällen für die Staatsanwaltschaft tätig ist und es im Bereich der Justiz bereits Kontrollmechanismen gibt. Anders ist es aber bei Polizeieinsätzen zur Gefahrenabwehr, etwa Verkehrskontrollen. Diese Bereiche fallen künftig unter das Gesetz.
Ein Erlass regelt Details
Das im schwarz-grünen Koalitionsvertrag vereinbarte Landesantidiskriminierungsgesetz für NRW soll am 1. Oktober in Kraft treten. In einem Erlass sollen nach Angaben Schäffers die Verfahrensdetails geregelt werden, etwa wo Beschwerden konkret eingehen und bearbeitet werden oder wie lange die Bearbeitungsfrist dauert.
Gewerkschaft der Polizei: Tragfähiger Kompromiss
Die Gewerkschaft der Polizei reagierte erleichtert auf die Änderungen. «Es ist immens wichtig, dass die Landesregierung hier auf die sachlich begründeten Bedenken aus der behördlichen Praxis eingeht», erklärte GdP-Landesvorsitzender Patrick Schlüter. Dennoch sei die Gewerkschaft weiter nicht davon überzeugt, dass es ein eigenes Landesgesetz geben müsse. Mit den Korrekturen entstehe aber ein tragfähiger Kompromiss.
