Die Verbraucherzentrale berät und unterstützt bei der Kündigung von Bausparverträgen oder Strafzinsen auf das Ersparte. Bild: pixabay
Die Verbraucherzentrale berät und unterstützt bei der Kündigung von Bausparverträgen oder Strafzinsen auf das Ersparte. Bild: pixabay

Kreis Mettmann. Die Verbraucherzentrale berät und unterstützt bei der Kündigung von Bausparverträgen oder Strafzinsen auf das Ersparte.

Kündigung von Bausparverträgen

Bausparkassen kündigen schon seit einer Weile Bausparverträge von Bestandskunden mit hohen Bonuszinsen. In vielen Fällen ist die Kündigung aber unwirksam oder die Rechtslage umstritten. Gleichzeitig gilt aber auch: Ein Bausparvertrag ist laut aktueller BGH-Entscheidung 10 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife kündbar. „Kunden sehen sich gegenwärtig mit Kündigungsschreiben ihrer Bausparkasse sowie mit scheinbar attraktiven Alternativangeboten konfrontiert und sind unsicher, wie sie sich nun verhalten sollen“, so Andreas Adelberger, Leiter der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Velbert und verweist auf schnelle Hilfe und Unterstützungsmöglichkeiten durch die Verbraucherschützer zu diesem Thema: Wer bereits eine Kündigung erhalten habe, könne sich mit einem Musterbrief wehren, der unter dem link www.verbraucherzentrale.nrw/bausparwiderspruch von der Internetseite der Verbraucherzentrale aufgerufen werden kann.

Um die Auflösung von Verträgen quasi zu erzwingen, würden die Bausparkassen dabei sogar Verrechnungsschecks übersenden. Jedoch ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale Vorsicht  geboten, auch wenn die Bausparkasse ein scheinbar attraktives Alternativangebot mache. Auch wenn sie mit finanziellen Nachteilen drohe, sollte das Angebot hinterfragt werden. Bei einer unberechtigten Kündigung sollten Betroffene ihre Ansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen lassen und ggf. sogar eine Klage in Betracht ziehen.

 

Verwahrentgelte und negative Zinsen für Bestandskundinnen und Bestandskunden

Ein anderes Thema -ebenfalls aus dem Bereich Banken- und Kapitalmarktrecht- erhitzt in der letzten Zeit die Gemüter:

Die Anzahl von Bankinstituten, die auf Guthaben ihrer Bestandskund:innen auf dem Weg einer separaten Vereinbarung sogenannte „Verwahrentgelte“ vereinbaren möchten, nimmt stetig zu. Betroffen sind alle Institutsgruppen, Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken und auch private Banken. Häufig werden diese Entgelte auch als Negativ- oder Strafzinsen betitelt. Meist solle ein Verwahrentgelt für Einlagen vereinbart werden, wenn diese über eine bestimmte Schwelle steigen. Die Bankinstitute haben dabei jeweils unterschiedliche Schwellenwerte festgelegt. Die Institute können ein Verwahrentgelt aber nicht per einfacher AGB-Änderung einführen. Daher werden viele Kund:innen nunmehr einzeln angeschrieben und stehen auch hier vor Fragen.

 

Unabhängige telefonische Rechtsberatung der Verbraucherzentrale

Auch zu dieser Problematik stellten sich viele Fragen, die aber nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden könnten, so der Leiter der Beratungsstelle. Aufgrund der aktuellen Pandemie seien derzeit leider keine persönlichen Beratungstermine möglich. Die Verbraucherzentrale in Velbert halte jedoch ein telefonisches Angebot zur unabhängigen und neutralen Rechtsberatung dieser beiden Themen im Bank- und Kapitalmarktrecht bereit. Die individuelle Beratung dauere bis zu einer dreiviertel Stunde und koste 75,- Euro. Vertragsunterlagen müssten vorher der Beratungsstelle in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Nähere Informationen zum Beratungsangebot und die nächsten Beratungstermine können erfragt werden unter der Telefonnummer der Beratungsstelle 02051 – 80 90 181 oder per E-Mail unter [email protected]