Kreis Mettmann. An dem heutigen Montag, 27. April, gilt in NRW die Maskenpflicht. Die Landesregierung will mit dieser Maßnahme Ansteckungsgefahr in zentralen Bereichen des öffentlichen Lebens weiter reduzieren.
Auch in Nordrhein-Westfalen müssen Bürgerinnen und Bürger vor dem Hintergrund der aktuellen, Coronavirus-Lage ab sofort in einigen Alltagssituationen eine Mund-Nasen-Maske tragen. Die Landesregierung hat damit eine Empfehlung zum Tragen von Masken in eine Maskenpflicht umgewandelt.
Die Landesregierung nennt ausdrücklich drei Bereiche, in denen das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, etwa sogenannter Alltagsmasken – auch als „Community-Masken“ bezeichnet – oder von einem Schal beziehungsweise einem Tuch verpflichtend ist:
- Personenbeförderung
- Einzelhandel
- Arztpraxen
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann mahnt zum Abstand halten. „Das Wichtigste bleibt: Abstand halten, Hygieneregeln konsequent einhalten. Auch das Tragen von Alltagsmasken kann in bestimmten Situationen dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger: Bitte halten Sie sich daran!“
Die Abstandsregelung – 1,5 Meter zum Gegenüber – gilt weiterhin, auch nach beschlossener Maskenpflicht in NRW. Gleichzeitig haben damit auch die bekannten Ausnahmen Bestand: Verwandte in gerade Linie, Geschwister oder Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft. Ist die Einhaltung des Abstandes aus bestimmten Gründen nicht möglich, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.
Bußgelder hat die NRW-Landesregierung nicht festgesetzt, sondern überlässt den Ordnungsämtern der Kommunen die Höhe einer möglichen Strafe.
Regeln der Maskenpflicht in NRW
Zudem hat die Landesregierung das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen in bestimmten Bereichen für Kunden und Beschäftigte verpflichtend geregelt:
- in sämtlichen zulässigen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Tankstelle, Banken oder Poststellen), auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb der gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“ oder „Factory Outlets“.
- in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden. Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der Dienstleistung ein Fahrzeug lenken.
- in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. Darunter fallen auch Schulbusse, Haltestellen oder U-Bahnhöfe.
Die Verpflichtung gilt dabei grundsätzlich für alle NRW-Bürger. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Maskenpflicht: Diese gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und für jene, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches ersetzt werden, darauf weist die Landesregierung NRW hin.
Geschäftsinhaber müssen entsprechende Maßnahmen innerhalb ihrer Geschäftsräume sicherstellen – und weiterhin die Maßnahmen zur Einhaltung von Mindestabständen und Personenbegrenzungen aufrecht erhalten.
Die geänderte Corona-Schutz-Verordnung gilt zunächst bis zum 3. Mai.
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