Die Maskenpflicht gilt nicht nur in Bussen und Bahnen, sondern auch an den Haltestellen. Foto: pixabay
Maskenpflicht gilt ab sofort auch in der Wülfrather Fußgängerzone während der Geschäftszeiten. Und auch am Arbeitsplatz sind Masken zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht einzuhalten ist. Foto: pixabay

Wülfrath. Am Dienstag treten im Rahmen der Corona-Schutzverordnung neue Regeln in Kraft. Eine Zusammenfassung der Stadt Wülfrath:

Ab dem 1. Dezember gilt die neue Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO). Sie enthält weitere notwendige Anpassungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Die Verordnung sieht die folgenden wesentlichen Änderungen vor:

· Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines wei-teren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden (§ 2 CoronaSchVO).

· In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Ar-beitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann (§ 1 CoronaSchVO).

· Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen (§ 11 CoronaSchVO). Somit gilt künf-tig in Wülfrath die Verpflichtung, einen Mund-Nase-Schutz in der Fußgängerzone während der Geschäftszeiten zu tragen (§ 3 CoronaSchVO).

· In Handelseinrichtungen wie etwa Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen (§ 11 CoronaSchVO). Folgendes Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Ladenfläche = 1.000 qm; Für die ersten 800 qm wer-den 80 Personen zugelassen. Für die weiteren 200 qm gilt, dass pro 20 qm 1 Person zuge-lassen ist. Das bedeutet, dass bei einer Größe von 1.000 qm 90 Personen erlaubt sind.

· Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten. Für die kommende Adventszeit und die Feiertage gelten zudem folgende Sonderreg-lungen:

· Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wah-rung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig. (§ 11 CoronaSchVO)

· In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Fa-milien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden (§ 2 CoronaSchVO)

· Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt (§ 10 CoronaSchVO). Zur Verwendung von Pyrotechnik auf Plätzen und Straßen, für die ohne sol-che Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind, wird die Stadt Wülfrath zu ei-nem späteren Zeitpunkt Stellung beziehen.

· Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab 1. Dezember 2020 und ist auf der Homepage der Stadt Wülfrath abrufbar.